Während der Begriff der Rechtsgeschäfte, über die zu berichten ist, feststeht,[1] lässt sich der Begriff der Maßnahme nicht so leicht greifen.[2] Der Begriff der Maßnahme ist weit auszulegen. Grundsätzlich fallen hierunter alle Handlungen oder Unterlassungen, die mit Wirkung gegenüber Dritten oder gegenüber der Gesellschaft selbst vorgenommen werden.[3] Einschränkend ist davon auszugehen, dass eine solche Maßnahme auch einen Vor- oder Nachteil für die Gesellschaft haben muss. Es muss sich eine Auswirkung auf die Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft ergeben, damit über eine Maßnahme zu berichten ist.[4]

Solche berichtspflichtigen Maßnahmen sind vor allem solche, die die Produktion, den Vertrieb, die Finanzierung, die Organisation, den Personalsektor und die Investitionen der Gesellschaft betreffen. Hierbei kann es sich auch um solche Maßnahmen handeln, die aus Konzernsicht sinnvoll sind, aber die berichtende Gesellschaft negativ beeinflussen, etwa in Form von Produktionsverlagerung oder Personalabbau.

Zu beachten ist, dass über Rechtsgeschäfte und Maßnahmen in einem unterschiedlichen Umfang zu berichten ist. Rechtsgeschäfte sind Gegenstand des Abhängigkeitsberichts, unabhängig davon, ob sie im Interesse oder auf Veranlassung der herrschenden Gesellschaft erfolgt sind. Über sie ist stets zu berichten. Bei Maßnahmen – und bei Rechtsgeschäften mit Dritten – hängt die Berichtspflicht hingegen davon ab, ob diese im Interesse oder auf Veranlassung der herrschenden Gesellschaft erfolgt sind. Auch hinsichtlich der Prüfung ergeben sich Unterschiede.[5]

[1] Vgl. Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 13; Justhoven/Heinz, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 390.
[2] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1997, § 312 AktG Rz. 42 ff.; Justhoven/Heinz, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 405 ff.; Altmeppen, in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2020, § 312 AktG Rz. 89 ff.
[3] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 23.
[4] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 8; IDW, WP-Handbuch, 2021, Band I, Abschn. O Rz. 86 f.
[5] IDW, WP-Handbuch, 2021, Band I, Abschn. O Rz. 77 ff.

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