Der Hauptunterschied zwischen den gewerblichen Einkünften und der selbstständigen Tätigkeit liegt darin, dass es bei der selbstständigen Tätigkeit auf den Einsatz der persönlichen Arbeitsleistung und nicht auf den Einsatz von Betriebsvermögen ankommt.

Die wesentliche Gruppe der selbstständig Tätigen sind die Freiberufler. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um eine selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit oder
  • um einen namentlich im Gesetz aufgeführten Beruf oder um einen ähnlichen Beruf handeln;
  • die freiberufliche Tätigkeit muss selbstständig ausgeübt werden;
  • die Tätigkeit muss vom Unternehmer aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich ausgeübt werden (Freier Beruf).

2.1 Katalogberufe und ähnliche Berufe

2.1.1 Katalogberufe

Zu den freien Berufen zählen auf jeden Fall die im Gesetz genannten Katalogberufe:

 
Heilberufe Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe Technische ­Berufe Medienberufe

Ärzte

Zahnärzte

Tierärzte

Heilpraktiker

Dentisten

Krankengymnasten

Rechtsanwälte

Notare

Patentanwälte

Wirtschaftsprüfer

Steuerberater

Beratende Volks- und Betriebswirte

Vereidigte Buchprüfer

Steuerbevollmächtigte

Vermessungsingenieure

Ingenieure

Architekten

Handelschemiker

Lotsen

Journalisten

Bildberichterstatter

Dolmetscher

Übersetzer

2.1.2 Ähnliche Berufe

Bei den ähnlichen Berufen ist Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten tatsächlich einem der vorgenannten Katalogberufe, z. B. Ärzte, ähnlich sind. Ein Beruf ist einem der Katalogberufe ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit ihm verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit.

 
Praxis-Beispiel

Betrieb eines Planungs- und Bauleitungsbüros durch Betonbauer

Trotz vergleichbarer beruflicher Tätigkeit wurde das Betreiben eines Planungs- und Bauleitungsbüros durch einen Betonbauer, der die Bautechnikerschule besucht hatte, nicht als architektenähnlich betrachtet.

Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen entsprechenden Studienabschluss (Autodidakt), muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann auch mittels einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen erbracht werden.

Ein abgebrochenes fachbezogenes Studium reicht als Nachweis einer autodidaktischen Ausbildung nicht aus. Unterbleibt der Nachweis, geht dies zulasten des Steuerpflichtigen. Selbst das Finanzgericht ist in diesem Fall nicht verpflichtet, ein Gutachten zur Tatsachenfeststellung einzuholen. Da der Nachweis durch Teilnahme an Kursen oder Selbststudium auch den Erfolg der Ausbildung mit umfasst, ist dieser Beweis regelmäßig schwer zu erbringen. Der Autodidakt kann aber ausnahmsweise den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringen. Hierbei ist erforderlich, dass seine Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt und den Schwerpunkt seiner Arbeit bildet. Der Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse kann nicht durch eine Tätigkeit erbracht werden, die auch anhand von Formelsammlungen und praktischen Erfahrungen ausgeübt werden kann. Demgegenüber werden an die Breite der Tätigkeit geringere Anforderungen gestellt, einschränkend bei dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Berufen.

 
Praxis-Beispiel

Architektenähnliche Tätigkeit als Bauleiter

Ein Hochbautechniker mit den eines Architekten vergleichbaren theoretischen Kenntnissen übt auch in den VZ eine architektenähnliche Tätigkeit aus, in denen er lediglich als Bauleiter tätig wird.[1]

2.1.3 Besonderheiten bei Heilberufen

Einen Heilberuf oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.

Soweit Heil- oder Heilhilfsberufe nicht zu den Katalogberufen zählen, ist ein solcher Beruf einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Dazu gehören die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den charakterisierenden Merkmalen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft.

Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ist regelmäßig auf die Katalogberufe des Heilpraktikers oder Krankengymnasten abzustellen. Dies bedeutet für die einzelnen Tatbestandsmerkmale Folgendes:

  1. Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit: Die ausgeübte Tätigkeit ist den vorgenannten Katalogberufen ähnlich, wenn sie der Ausübung der Heilkunde dient.
  2. Vergleichbarkeit der Ausbildung: Die Ausbildung ist den vorgenannten Katalogberufen ähnlich, wenn sie als mehrjährige theoretische und praktisc...

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