Leitsatz

Auch bei einer Zwangsverwaltung erzielt weiterhin der Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag die Einkünfte. Das ändert sich auch nicht durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung der an Grundpfandgläubiger ausgekehrten Beträge richtet sich nach der Veranlassung der Abtretung der Grundschulden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG (KG), vermietete eigene und geleaste Grundtücke, Gebäude und Wohnungen. Die KG gehört zur X - Unternehmensgruppe. Zur Finanzierung einer größeren Investition in einer Konzernfirma, mit der die KG keine eigene Geschäftsbeziehung unterhielt, trat die KG einer Bank nicht mehr valutierte Grundschulden ab. Als die Unternehmensgruppe in finanzielle Schwierigkeiten geriet, beantragte die Bank die Zwangsverwaltung der belasteten Liegenschaft, sodass die Mieten an den Zwangsverwalter zur Verfügung der Bank gezahlt wurden. Als Folge dieser Vorgänge nahm die KG eine außerplanmäßige Abschreibung auf den Bilanzansatz des Grundstücks vor und ließ die vom Zwangsverwalter vereinnahmten Mieten in der Gewinn- und Verlustrechnung außer Ansatz.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Abtretung der Grundschulden nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Es rechnete die die außerplanmäßige Abschreibung und Mieterträge dem Gewinn zu und behandelte die Beträge als Entnahmen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die Anordnung einer Zwangsverwaltung führt nicht dazu, dass die danach erzielten Mieterträge vom Zwangsverwalter zu versteuern sind. Die Einkünfte erzielt weiterhin derjenige, der Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder dem Pachtvertrag ist. An dieser Zuordnung ändert auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nichts. Auch kommt ein Abzug der an die Grundpfandgläubigerin ausgekehrten Beträge als Betriebsausgaben nicht in Betracht. Die Frage, ob die Weiterleitung der an die Grundpfandgläubigerin ausgekehrten Beträge betrieblich veranlasst war, ist danach zu beurteilen, ob die Abtretung der Grundschulden aus betrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen erfolgt ist. Die abgetretenen Grundschulden dienten nicht der Absicherung eigener betrieblicher Verbindlichkeiten, sondern von Darlehensschulden einer Gesellschaft, mit der die Klägerin keine eigenen wirtschaftlichen Beziehungen hatte.

Allein eine mittelbare Stärkung des unmittelbaren Vertragspartners (über eine Stärkung der gesamten Unternehmensgruppe) reicht für eine betriebliche Veranlassung nicht aus. Auch wenn die KG über den Konzernverbund in einem Haftungsverbund stand und gesellschaftsrechtlich verpflichtet war, einer anderen Konzerngesellschaft durch Gestellung von Sicherheiten zur Seite zu stehen, wäre dies gesellschaftsrechtlich und nicht betrieblich veranlasst.

Die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung (alternativ einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten) liegen bereits dem Grunde nach nicht vor, da diese wegen der fehlenden betrieblichen Veranlassung der Abtretung der Grundschulden nicht in Betracht kommt. Auch eine außergewöhnliche Abschreibung ist ausgeschlossen, da die Belastung durch eine Grundschuldabtretung weder eine technische noch eine wirtschaftliche Abnutzung darstellt. Im Übrigen mangelt es auch insoweit an der betrieblichen Veranlassung.

 

Hinweis

Das Argument, dass die betriebliche Veranlassung der Haftungsübernahme in einem Konzern darauf zurückzuführen sei, dass Konzerntochtergesellschaften zumindest mittelbar zivilrechtlich untereinander und gegenseitig für die Schulden im Konzern einzustehen hätten, hat das Finanzgericht nicht überzeugt. Nun wird der BFH darüber zu entscheiden haben (Aktenzeichen der Revision beim BFH: IV R 22/15).

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.02.2015, 9 K 260/12

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