Leitsatz
Die Entfernungspauschale deckt alle Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Es ist nicht zu unterscheiden zwischen typischen Fahrtkosten und außergewöhnlichen Kosten. Unfallkosten können nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Sachverhalt
Die Kläger waren beide Arbeitnehmer und machten in ihrer Steuererklärung 2005 eine Reihe von Werbungskosten und Sonderausgaben geltend, die vom Finanzamt nicht in vollem Umfang anerkannt wurden. Aus diesem Grund zogen sie vor das Finanzgericht. In dem Klageverfahren ging es insbesondere um die Abzugsfähigkeit von Kosten eines Verkehrsunfalls, den der Kläger auf seiner Fahrt zur Arbeit hatte. Diese Unfallkosten machte er neben der Entfernungspauschale geltend.
Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte den Abzug der Unfallkosten ab. Nach Auffassung des Senats ergibt sich die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für sämtliche Kosten aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe nur für den Fall der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln eine Ausnahmeregelung getroffen, die eine Geltendmachung der tatsächlichen Kosten zulässt. Für andere Aufwendungen fehle eine solche Regelung, so dass davon auszugehen sei, dass auch außergewöhnliche Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten seien. Mit der Entfernungspauschale solle im Übrigen das Steuerfestsetzungsverfahren vereinfacht werden, so dass sich eine Auseinandersetzung über die berufliche Veranlassung von Unfallkosten und anderen außerordentlichen Kosten erübrigt.
Hinweis
Die Entscheidung des FG ist rechtskräftig. Dennoch ist die Rechtslage umstritten und bedarf einer höchstrichterlichen Klärung. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte ist nicht einheitlich [1]. Die Finanzverwaltung lässt den Abzug von Unfallkosten zu [2].
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 04.03.2010, 4 K 1497/2008
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