(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen
1. |
zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt, |
2. |
zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte, |
3. |
zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist. |
(2) 1Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. 2§ 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 3Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.
(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.
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