Kurzbeschreibung

Mit Hilfe der Übersicht können Unternehmer prüfen, ob die Zusammenfassende Meldung monatlich oder quartalsweise abzugeben ist oder gar jährliche Abgabe in Frage kommt. Gilt für Meldezeiträume nach dem 1.7.2010.

Wichtige Hinweise

Seit 1.7.2010 gelten geänderte Regeln für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.

Geänderte Abgabefrist seit 1.7.2010

Die Zusammenfassende Meldung ist für alle nach dem 30.6.2010 beginnenden Meldezeiträume bis zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats abzugeben.

Die Zusammenfassende Meldung ist – bis auf Bagatellfälle (Grenze von 50.000 EUR; siehe dazu die Übersicht) – für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte für alle nach dem 30.6.2010 beginnenden Meldezeiträume monatlich abzugeben.

Unabhängig davon, ob dem Unternehmer die Dauerfristverlängerung für die Voranmeldung gewährt wird oder nicht, ist die Zusammenfassende Meldung nach § 18a Abs. 1 UStG immer bis zum 25. des auf dem Meldezeitraum folgenden Monats abzugeben.

Abgabetermine für die verschiedenen Meldezeiträume

Abhängig davon, ob die Zusammenfassende Meldung monatlich, quartalsweise oder jährlich abzugeben ist, ergeben sich die folgenden Abgabetermine:

Bei monatlicher Abgabe: Abgabe immer bis zum 25. des Folgemonats (z.B. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Juli 2010 bis zum 25.8.2010).

Bei quartalsweiser Abgabe: Abgabe immer bis zum 25. des auf das Quartal folgenden Monats (z.B. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für das 3. Quartal 2010 bis zum 25.10.2010).

Bei jährlicher Abgabe: Abgabe immer bis zum 25.1. des Folgejahres.

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