Sachverhalt

Bei dem Vorabentscheidungsersuchen ging es um u.a. die Frage, ob die in Polen nach dem Gesetz über die Akzise aus dem Jahr 2004 erhobene Verbrauchsteuer auf den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen vor ihrer Erstzulassung in Polen eine unzulässige Umsatzsteuer nach Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.2007: Artikel 401 MwStSystRL) darstellt. Ein polnisches Zollamt hatte gegenüber dem Kläger einen Betrag von rd. 11.000 PLN Akzisen festgesetzt, die er für den Verkauf von fünf Kraftfahrzeugen in Polen vor deren Erstzulassung im Inland schuldete. Der Kläger machte geltend, dass der Verkauf von bereits in Polen zugelassenen Gebrauchtkraftfahrzeugen unabhängig von deren Alter von der Akzise befreit sei, während für den Verkauf von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Gebrauchtkraftfahrzeugen keine solche Befreiung gelte. Der Kläger schloss daraus, dass die Republik Polen auf die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Gebrauchtkraftfahrzeuge eine höhere Akzise erhebe, als sie für gleichartige inländische Waren gelte.

 

Entscheidung

Der EuGH hat entschieden, dass die polnische Akzise keine (unzulässige) Abgabe mit Umsatzsteuercharakter im Sinne von Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie darstellt. Der Gerichtshof hat damit seine ständige Rechtsprechung zu dieser Vorschrift bestätigt. Der EuGH verweist auf die wesentlichen Merkmale, die eine Mehrwertsteuer als solche aufweisen muss:

  • Allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte,
  • Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der leistende Unternehmer als Gegenleistung erhält,
  • Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze,
  • Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge der von dem leistenden Unternehmer geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird.
 

Hinweis

Steuern, Abgaben und Gebühren, die diese wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, sind für den EuGH auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten, auch wenn sie sich nicht in allen Punkten mit der Mehrwertsteuer decken. Andererseits steht Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie nicht der Beibehaltung oder Einführung einer Steuer entgegen, die eines dieser wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist. Dies gilt auch für die hier streitige polnische Akzise, die sich - so der EuGH - nicht allgemein auf alle Gegenstände oder Dienstleistungen bezieht, sondern nur auf Verkäufe von Kraftfahrzeugen vor deren Erstzulassung im Inland.

Die zweite Frage des Vorlagegerichts, mit der es im Wesentlichen wissen wollte, ob eine Verbrauchsteuer, die auf jeden Verkauf von Kraftfahrzeugen vor deren Erstzulassung im Inland erhoben wird, gegen Art. 90 EG-Vertrag verstößt, soweit der Verkauf von bereits im Inland zugelassenen Gebrauchtkraftfahrzeugen von dieser Steuer befreit ist, hat der EuGH im Prinzip bejaht.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-426/07

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