Verbundene Unternehmen sind nach § 271 Abs. 2 HGB solche, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einzubeziehen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Aufstellung eines Konzernabschlusses wegen Nichterreichung der Größenmerkmale oder Einbeziehung in einen befreienden Konzernabschluss unterbleibt.

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