Verbindlichkeiten sind diejenigen Verpflichtungen der GmbH gegenüber Dritten, deren Bestehen, Höhe und Fälligkeit am Bilanzstichtag feststehen; sie unterscheiden sich insoweit von Rückstellungen, bei denen mindestens eines dieser Merkmale ungewiss ist.

 
Achtung

Bewertung von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind steuerrechtlich grundsätzlich ebenso wie nicht abnutzbare Anlagegüter zu bewerten, allerdings mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dies gilt auch für Darlehen, die die GmbH von ihren Gesellschaftern erhalten hat. Von der Abzinsungspflicht ausgenommen sind nur Verbindlichkeiten mit einer (Rest-)Laufzeit von weniger als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung bzw. Vorleistung beruhen. Handels- und Steuerrecht weichen insoweit also wieder voneinander ab.

Angesichts des derzeitigen Zinsniveaus ist es fraglich, ob der Zinssatz von 5,5 % verfassungsgemäß ist. Das FG Hamburg[1] bezweifelt dies und hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insoweit Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der BFH ist dieser Auffassung – allerdings in einem das Streitjahr 2013 betreffenden Verfahren zur Ermittlung eines Rentenbarwerts nach dem BewG – nicht gefolgt, verweist insoweit aber auch auf die Besonderheiten des BewG.[2]

Zur Frage, ob der Zinssatz von 5,5 % ab dem Jahr 2019 noch angewendet werden kann, ist ein neues Verfahren beim BFH anhängig.[3]

Die vorstehende Regelung zur Abzinsung von Verbindlichkeiten wurde durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2022 aufgehoben. Die Änderung ist erstmals für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden, kann auf formlosen Antrag jedoch auch für frühere Geschäftsjahre genutzt werden.

Verbindlichkeiten sind handelsrechtlich mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Steigt die Verbindlichkeit in ihrem Wert, etwa weil sie in einer Fremdwährung zurückzuzahlen ist, muss der höhere Betrag angesetzt werden.

 
Praxis-Tipp

Abzinsung von Gesellschafterdarlehen

Die Abzinsung von Gesellschafterdarlehen kann vermieden werden, indem Darlehen nicht unverzinslich, sondern gegen einen niedrigen Zinssatz gewährt werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Darlehen schon dann verzinslich, wenn der Zins mehr als 0 % beträgt. Diese Eigenschaft behält das Darlehen auch dann, wenn die Zinsen nicht ausgezahlt, sondern gestundet werden. Beherrschende Gesellschafter müssen allerdings berücksichtigen, dass die Zinsen als ihnen zugeflossen gelten, sobald sie fällig sind; auf die Gutschrift auf einem Verrechnungskonto oder die Auszahlung kommt es nicht an, solange die GmbH zahlungsfähig ist.

GmbHs müssen die Verbindlichkeiten im Anhang weiter aufgliedern, insbesondere nach § 268 Abs. 5 HGB bzw. § 285 Nr. 1 HGB die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu 1 Jahr sowie diejenigen mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren angeben. Außerdem müssen Sicherheiten für Verbindlichkeiten benannt werden. Zudem sind Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr gesondert anzugeben.

All diese Angaben lassen sich am übersichtlichsten in einem sog. Verbindlichkeitenspiegel zusammenfassen, der in der Vertikalen dem Bilanzausweis der Verbindlichkeiten, in der Horizontalen nachstehendem Schema folgt:

Übersicht: Verbindlichkeitenspiegel

 
  Davon mit einer Restlaufzeit von bis zu 1 Jahr Davon mit einer Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr Davon mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren Davon durch Pfandrechte u. Ä. gesichert Summe (Buchwert) Vorjahreswert
Sicherungsart Sicherungsbetrag
Verbindlichkeiten nach Bilanzgliederung Verbindlichkeiten je Position

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