Das Umlaufvermögen erfasst alle Gegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb der GmbH dauernd zu dienen, sondern zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch vorgesehen sind. Die handelsrechtliche Begriffsbestimmung ist auch für die Steuerbilanz maßgebend. Der BFH hat das Umlaufvermögen negativ dahin abgegrenzt, dass ihm die Wirtschaftsgüter zuzurechnen sind, die weder Anlagevermögen noch Rechnungsabgrenzungsposten darstellen.

Für die Bewertung des Umlaufvermögens in der Bilanz gilt:

  • Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind handelsrechtlich höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, es sei denn, der aus dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag abgeleitete Wert oder der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizulegende Wert ist niedriger. Dann gilt das strenge Niederstwertprinzip, es muss der niedrigere Wertansatz gewählt werden.
  • Auch steuerrechtlich wird von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgegangen. Während handelsrechtlich das strenge Niederstwertprinzip gilt, wird steuerrechtlich eine Teilwertabschreibung nur dann anerkannt, wenn die Wertminderung von Dauer ist, d. h., wenn der niedrigere Wert sich bei der Veräußerung bis zur Bilanzaufstellung niederschlägt bzw. bis zu diesem Zeitpunkt unverändert geblieben ist.

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