Die Bilanzierung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten regelt § 250 Abs. 1, 3 HGB. Ausgaben, die vor dem Abschlussstichtag anfallen, aber Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, müssen aktiviert werden.

 
Praxis-Beispiel

Mietvorauszahlungen

Eine GmbH muss Mietvorauszahlungen leisten, z. B. eine Mietzahlung am 1.10.01 für den Zeitraum bis zum 30.9.02. In diesem Fall sind Ausgaben und Aufwendungen nur zu 1/4 deckungsgleich, nämlich soweit sie auf den Mietzeitraum vom 1.10. bis 31.12.01 entfallen. Die übrigen 3/4 der Mietzahlung stellen Aufwand des folgenden Geschäftsjahres dar und sind entsprechend in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen.

Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

 
Praxis-Beispiel

Vorausbezahlte Mieteinnahmen

Eine GmbH hat Geschäftsräume vom 1.10.01 bis zum 30.9.02 vermietet. Die Miete wird am 1.10.01 für den gesamten Zeitraum gezahlt. Soweit der Mietertrag auf den Zeitraum vom 1.10. bis zum 31.12.01 entfällt, stellt er Einnahme und Ertrag der Periode dar. Dagegen ist der auf den Zeitraum vom 1.1. bis 30.9.02 entfallende Mietertrag Ertrag des nächsten Geschäftsjahres und damit in den passiven Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen. Hat die GmbH dagegen am 31.12.01 noch Löhne für das abgelaufene Geschäftsjahr zu zahlen und zahlt diese erst am 31.1.02, so sind die Aufwendungen dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzurechnen, die Ausgaben dagegen erst dem folgenden Geschäftsjahr. Entsprechend ist dieser Betrag unter den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen.

Investitionszulagen dürfen nicht in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten einbezogen und über den gesetzlichen Verbleibenszeitraum des geförderten Wirtschaftsguts verteilt werden.[1]

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