Der Wert einer GmbH setzt sich aus der Summe der Zeitwerte aller aktivierten und passivierten Wirtschaftsgüter, dem Zeitwert nicht bilanzierter Wirtschaftsgüter sowie dem Geschäftswert zusammen.

Der Geschäftswert repräsentiert dabei nicht messbare, den Gesamtwert aber erhöhende Faktoren wie z. B. den guten Ruf der GmbH, deren Organisation, ihre Produktpalette, die Qualifikation der Mitarbeiter, den Standort, die Kreditwürdigkeit und vieles mehr. Ein von der GmbH selbst geschaffener Firmenwert darf nicht in der Bilanz aktiviert werden. Zahlt die GmbH jedoch beim Kauf eines anderen Unternehmens einen Betrag, der über den Zeitwert von dessen Vermögen hinausgeht, so muss der Firmenwert aktiviert und über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Daneben kommt eine außerplanmäßige Abschreibung in Betracht.

Für die planmäßige Abschreibung gilt Folgendes:

  • Das HGB gibt keine Nutzungsdauer vor, diese ist vielmehr zu schätzen. Kann keine Schätzung vorgenommen werden, ist nach § 253 Abs. 3 Satz 3, 4 HGB von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen. Der Zeitraum, über den der Firmenwert abgeschrieben wird, ist nach § 285 Nr. 13 HGB im Anhang zu erläutern.
  • Steuerrechtlich ist der Geschäftswert eines gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Zugrundelegung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 15 Jahren linear abzuschreiben. Diese Nutzungsdauer darf weder über- noch unterschritten werden, selbst wenn in der Handelsbilanz von einem anderen Zeitraum ausgegangen wird.
 
Praxis-Tipp

Kürzere Laufzeit bei Freiberufler-GmbH

Handelt es sich um eine Freiberufler-GmbH, die beim Kauf eines Unternehmens einen Firmenwert gezahlt hat, so muss steuerlich nicht auf die 15-jährige Laufzeit, sondern kann auch kürzer – zwischen 5 und 10 Jahren – abgeschrieben werden.

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