Für die Handels- und Steuerbilanz gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelbewertung. Abweichend davon dürfen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen sog. Bewertungsvereinfachungsverfahren eingesetzt werden.

Zu diesen Bewertungsvereinfachungsverfahren zählen

  • die Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB, § 256 HGB: Bei der Gruppenbewertung dürfen einerseits gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens, andererseits gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in Bilanz und Inventur jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Beispiel: Waren von gleicher Qualität und Preisklasse.
  • die Durchschnittsbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB: Hierbei dürfen gleichartige Vermögensgegenstände, die zu unterschiedlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten beschafft wurden, mit einem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
  • die Verbrauchs- oder Veräußerungsfolgeverfahren nach § 256 Satz 1 HGB: Diese Verfahren gelten für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens und dürfen, soweit sie den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen, in der Handelsbilanz uneingeschränkt eingesetzt werden. In der Steuerbilanz ist dagegen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG nur das sog. Lifo-Verfahren zulässig. Bei diesem Verfahren wird unterstellt, dass die zuletzt beschafften Vorräte zuerst verbraucht wurden.
  • die Festbewertung nach § 240 Abs. 3 HGB, § 256 HGB: Dieses Verfahren vereinfacht die Inventur-, Buchführungs- und Bilanzierungsarbeiten für Sachanlagen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die regelmäßig ersetzt werden und deren Bestand in Menge, Wert und Zusammensetzung nur geringen Änderungen unterliegt. Die Festbewertung wird beispielsweise von Bauunternehmen für Gerüst- oder Schalungsmaterial oder von Hotels für Geschirr angewendet.
 
Praxis-Tipp

Vorteilhaftes Lifo-Verfahren

Die Anwendung des Lifo-Verfahrens ist immer dann von Vorteil, wenn die Anschaffungskosten für die Vorräte steigen, denn dann können stille Reserven gebildet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge