Die Bewertungsgrundsätze des Handelsrechts legen fest, mit welchen Werten die in die Bilanz aufzunehmenden Vermögensgegenstände und Schulden anzusetzen sind.

Zu den allgemeinen Grundsätzen des § 252 Abs. 1 HGB zählen

  • das Identitätsprinzip: Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
  • das Going-Concern-Prinzip: Bei der bilanziellen Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen.
  • das Prinzip der Einzelbewertung: Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa in Form der Sammel- oder Gruppenbewertung bzw. der Bildung von Bewertungseinheiten.
  • das Vorsichtsprinzip: Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, müssen berücksichtigt werden.
  • das Realisationsprinzip: Gewinne dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch den Umsatzprozess realisiert worden sind.
  • das Imparitätsprinzip: Unrealisierte Verluste sind bereits bei der Bewertung zu berücksichtigen.
  • das Niederstwertprinzip: Von 2 möglichen Wertansätzen, z. B. den Anschaffungskosten und dem Marktpreis eines Vermögensgegenstandes, muss oder darf der niedrigere angesetzt werden.
  • das Höchstwertprinzip: Umkehrung des Niederstwertprinzips für die Bewertung von Verbindlichkeiten.
  • das Periodisierungsprinzip: Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Zahlung in den Jahresabschluss einzubeziehen. Hieraus resultiert die Rechnungsabgrenzung nach § 250 HGB.
  • das Stetigkeitsprinzip: Die auf den vorherigen Jahresabschluss angewendeten Bewertungsmethoden müssen beibehalten werden, um sicherzustellen, dass Jahresabschlüsse aufeinander folgender Jahre miteinander vergleichbar sind.

     
    Praxis-Tipp

    Coronabedingter Prüfungsbedarf

    Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre ab 2020 sollte geprüft werden, ob angesichts der Corona-Pandemie an den bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden festgehalten werden kann. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, im Anhang sowie im Lagebericht Angaben zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Unternehmen zu machen.

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