Beteiligungen sind nach § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB Anteile der GmbH an anderen Unternehmen, die dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung dienen sollen. Unter diese Position fallen nicht nur Anteile an Kapitalgesellschaften, sondern auch an Genossenschaften, Anteile als Komplementär oder Kommanditist einer KG, selbst an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sofern diese über Gesamthandsvermögen verfügt.

Nach § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB wird eine Beteiligung dann vermutet, wenn Anteile an einem Unternehmen insgesamt 20 % des Nennkapitals bzw. 20 % der Summe aller Kapitalanteile überschreiten. Ab dieser Größenordnung ist dann davon auszugehen, dass eine Beteiligung vorliegt. Allerdings kann diese Vermutung widerlegt werden, wenn trotz der Beteiligungshöhe keine dauernde Verbindung angestrebt wird.

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