Abschreibungen dienen dazu, die Wertminderungen, denen die Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens unterliegen, zu erfassen. Dabei ist handelsrechtlich zwischen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen zu differenzieren. Die Begriffe im Steuerrecht unterscheiden sich von denen im Handelsrecht. So werden planmäßige Abschreibungen in § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG als "Absetzung für Abnutzung" (AfA) bezeichnet, außerplanmäßige Abschreibungen in § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG als "Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung" (AfaA) oder in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG als "Teilwertabschreibungen".

Handelsrechtlich gelten folgende Abschreibungsregelungen:

  • Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind planmäßig abzuschreiben.
  • Sämtliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen außerplanmäßig abgeschrieben werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.
  • Auf Finanzanlagen dürfen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, auch wenn nur eine vorübergehende Wertminderung vorliegt.
  • Sämtliche Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens müssen auf einen niedrigeren Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegenden Wert abgeschrieben werden.

Seit der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit muss sich das Unternehmen in der Handelsbilanz nicht mehr an den steuerrechtlichen Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern orientieren.

Steuerrechtlich zulässige planmäßige Abschreibungen sind insbesondere

  • die lineare Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für alle Wirtschaftsgüter, ausgenommen Gebäude,
  • die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind i. H. v. 25 %, maximal aber des Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung,
  • die lineare Abschreibung auf zum Betriebsvermögen gehörende Gebäude i. H. v. 3 %,
  • die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten nach § 7b EStG,
  • die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG für kleine und mittlere Betriebe.

Wird die degressive Abschreibung für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschaffte Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen, kann sie auch in den Folgejahren über den 31.12.2022 fortgeführt werden. Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter kann die degressive Abschreibung handelsrechtlich dagegen weiterhin verwendet werden. Dabei besteht keine Bindung an die vorgegebenen Abschreibungssätze und Nutzungsdauern.

Für außerplanmäßige Abschreibungen besteht steuerrechtlich ein Wahlrecht

  • nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG für abnutzbares Anlagevermögen und
  • nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG für das nicht abnutzbare Anlagevermögen sowie für das Umlaufvermögen,

wenn der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist.

Grundsätzliche Regeln:

  • Bei der handelsrechtlichen Wahl der Abschreibungsmethode ist der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit zu beachten und darf die Nutzungsdauer nicht willkürlich gewählt werden. Es empfiehlt sich daher, betriebsindividuelle Nutzungsdauern zu ermitteln.
  • Gleiche Sachverhalte müssen gleich abgeschrieben werden. Es ist nicht zulässig, einige Pkw linear, andere degressiv abzuschreiben – sofern es dafür keine stichhaltige Begründung gibt.
 
Achtung

Doppelte Anlagebuchhaltung bei unterschiedlichen Abschreibungen

Weichen die handels- und steuerrechtlichen Abschreibung(smethod)en voneinander ab, muss die Anlagebuchhaltung insoweit doppelt, nämlich einmal für handelsrechtliche und einmal für steuerrechtliche Zwecke, geführt werden.[1]

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