Übernimmt ein Handelsvertreter die bisherige Vertretung eines anderen Handelsvertreters, indem er die Verpflichtung des Geschäftsherrn gegenüber dem bisherigen Vertreter gem. § 89b HGB ablöst, erwirbt er entgeltlich ein Vertreterrecht, das zu aktivieren ist. Das gilt auch, wenn das Entgelt durch Verrechnung mit einem prozentualen Anteil an den erzielten Provisionen entrichtet wird. Die auf das Vertreterrecht vorzunehmende AfA bemisst sich nach der im Schätzungswege für den konkreten Einzelfall zu bestimmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.[1]

Der entgeltliche Erwerb eines Vertreterrechts setzt nicht voraus, dass die als Gegenleistung vereinbarte "Einstandszahlung" von dem Handelsvertreter bei Übernahme des Vertreterbezirks entrichtet wird. Es ist ausreichend, wenn das Entgelt erst zu einem späteren Zeitpunkt durch Verrechnung mit zukünftigen Gegenansprüchen gegen den Geschäftsherrn geleistet wird. Das gilt auch, wenn ein Darlehen vereinbart wird, um den Übernahmepreis gegen den späteren Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB aufzurechnen. Bei dem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB selbst handelt es sich nicht um ein immaterielles Wirtschaftsgut, sondern um eine Forderung, deren Entstehung dem laufenden Gewinn zuzuordnen ist.[2]

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