Für die Niederlassung von Ärzten bestehen Zulassungsbeschränkungen. Der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt stellt grundsätzlich kein neben dem Praxiswert stehendes Wirtschaftsgut dar.[1] Der z. B. im Falle einer Praxisveräußerung übergebende Vertragsarzt kann nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger[2] stellen. Dieser Antrag löst bei der KV ein neues Zulassungsverfahren aus. Die Zulassung des Praxiserwerbers steht im Ermessen des Zulassungsausschusses. Ohne eine solche Regelung könnte ein aufgebender Arzt allerdings seine Praxis nahezu nicht mehr veräußern, da ohne eine vertragsärztliche Zulassung eine bedeutende Grundlage für die Fortführung der Praxis durch den Erwerber entzogen wäre. Der evtl. Wert einer Vertragsarztzulassung ist daher allenfalls Bestandteil des vorhandenen Praxiswerts.[3]

Wird in Sonderfällen bei gleichzeitiger Praxisveräußerung für die Zulassung ein besonderes Entgelt bezahlt, kann sich die Vertragsarztzulassung ausnahmsweise als selbstständiges Wirtschaftsgut konkretisieren. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis als solche zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will.[4] Das FG Köln hat in seinem Urteil v. 26.1.2012 ergänzt, dass eine vor Abschluss des Kaufvertrags dokumentierte Absicht, Praxisräume zu räumen und den Vertragsarztsitz einem Mitgesellschafter der die Praxis erwerbenden GbR zu "übergeben", keinen Ausnahmefall i. S. d. BFH-Urteils v. 9.8.2011 begründet.[5]

Handelt es sich bei der Vertragsarztzulassung in Ausnahmefällen um ein immaterielles Wirtschaftsgut, kommen AfA nicht in Betracht, da eine Vertragsarztzulassung zeitlich unbegrenzt erteilt wird. Auch zulassungsbedingte Altersbeschränkungen führen nicht zu einem Wertverzehr, denn die Zulassung verbraucht sich durch die Nutzung des Praxiserwerbers nicht.[6] Bei vollständigem Untergang der Kassenzulassung sind Teilwertabschreibungen zulässig.[7]

 
Achtung

Sonderfall: Zahnärzte

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung[8] sind die Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte mit Wirkung zum 1.4.2007 weggefallen. In diesen Fällen ist eine Teilwertabschreibung zulässig, da ab dem 1.4.2007 mit der kassenärztlichen Zulassung insoweit kein verwertbarer wirtschaftlicher Vorteil mehr verbunden ist.

[7] OFD Münster, Verfügung v. 14.12.2011, Kurzinfo ESt 35/2011; FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Fachinformation zum Einkommensteuerrecht 21/2011 v. 27.12.2011; OFD Magdeburg, Verfügung v. 29.2.2012, ESt-Kartei ST § 5 EStG Fach 2 Karte 1.
[8] GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG v. 26.3.2007, BGBl 2007 I S. 378.

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