Gewinnaussichten sind regelmäßig Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts.[1] Beziehen sie sich auf schwebende Geschäfte, können sie ausnahmsweise mit dem entgeltlichen Eintritt in bestehende schwebende Verträge als immaterielles Wirtschaftsgut in Erscheinung treten. Das gilt unabhängig davon, ob sie Einzel- oder Dauerschuldverhältnisse betreffen und ob der Eintritt einzeln oder zusammen mit dem Erwerb eines (Teil-)Betriebs stattfindet. Die Wertsteigerung eines (Schiffs-)Bauvertrags während der Herstellungsphase stellt regelmäßig kein gesondertes immaterielles Wirtschaftsgut dar.[2]

S. "Firmen- oder Geschäftswert/Praxiswert".

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