• Bei dem Firmen- oder Geschäftswert handelt es sich um den Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden innewohnt; er wird durch die Gewinnaussichten bestimmt. Ob ein Firmen- oder Geschäftswert vorhanden ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.[1]

    Auch die Frage, ob ein Kundenstamm Teil des – erworbenen – Geschäfts- oder Firmenwerts ist, oder ob es sich um ein gesondertes immaterielles Wirtschaftsgut handelt, ist im Einzelfall zu entscheiden.[2]

  • Der Firmen- oder Geschäftswert eines Gewerbebetriebs oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Wurde er entgeltlich erworben, ist er zu aktivieren und über einen Zeitraum von 15 Jahren linear abzuschreiben.[3] Eine kürzere Abschreibungsdauer ist nicht zulässig. Zulässig ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert; ggf. ist in späteren Zeiträumen eine Wertaufholung vorzunehmen.[4]

    Davon zu unterscheiden sind die sog. geschäftswertbildenden Faktoren. Dazu gehören z. B. schwebende Arbeitsverträge oder Gewinnchancen aus mit bestimmten Industriefirmen abgeschlossenen (Rahmen-)Verträgen. Auch der Kundenstamm eines Unternehmens kann im Einzelfall dazu gehören. Es handelt sich dann nicht um immaterielle Einzelwirtschaftsgüter.[5]

    Auch bei der Möglichkeit, auf einer Landwirtschaftsfläche eine Windenergieanlage zu betreiben, handelt es sich nicht um ein immaterielles Wirtschaftsgut, sondern um einen wertbildenden Faktor.[6]

    Weitere lediglich wertbildende Faktoren liegen vor bei Abstandszahlungen eines Verbindungsnetzbetreibers[7] sowie grundsätzlich auch bei Wärmeenergie. Letztere kann sich aber zu einem eigenen Wirtschaftsgut verselbstständigen, wenn sie über Wärmeenergiezähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird.[8]

  • Handelsrechtliche Aktivierungspflicht

    Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert ist zu aktivieren.[9] Der Geschäfts- oder Firmenwert gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand, und zwar regelmäßig für die Dauer von 5 Jahren. Soll er über eine längere Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sind die Gründe dafür im Anhang aufzuführen.[10] Eine Wertaufholung ist handelsrechtlich nicht zulässig.

  • Für die Steuerbilanz gehen die Regelungen der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 1 und 7 Abs. 1 Satz 3 EStG vor.
  • Ein Praxiswert ist grundsätzlich personenbezogen.[11] Er gehört zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen.[12] Der Wert einer freiberuflichen Praxis beruht im Wesentlichen auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Praxisinhaber und setzt sich im Übrigen aus den verschiedenen wertbildenden Einzelbestandteilen zusammen wie Patientenstamm, Standort, Umsatz, Facharztgruppe etc. Auch die Vertragsarztzulassung ist wesentlicher Bestandteil.[13] Schließt sich ein Praxisinhaber mit einem oder mehreren Partnern zu einer Sozietät zusammen, wird der Praxiswert im Zeitpunkt des Zusammenschlusses aufgedeckt. Gleiches gilt, wenn z. B. ein Steuerberater den Praxiswert oder den Mandantenstamm seiner bisherigen Steuerberatungspraxis auf eine von ihm mitgegründete Steuerberatungs-GmbH überträgt.[14]
  • Ein entgeltlich erworbener Praxiswert ist nach § 5 Abs. 2 EStG mit den Anschaffungskosten, ggf. unter Berücksichtigung von AfA, anzusetzen.[15]
  • Ebenso wie der Übernehmer einer Einzelpraxis kann auch der neben den bisherigen Praxisinhaber tretende Sozius von dem vorhandenen Mandanten- oder Patientenstamm insoweit profitieren, als er die Chance erhält, ein Vertrauensverhältnis zwischen sich und den bei Gründung der Sozietät vorhandenen Mandanten oder Patienten aufzubauen.
  • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Praxiswerts einer Einzelpraxis schätzt der BFH auf 3–5 Jahre, die eines Sozietätspraxiswerts bei Beteiligung und weiterer Mitwirkung des bisherigen Praxisinhabers auf 6–10 Jahre.[16] Auch ein Praxiswert, der auf eine Sozietät übertragen wird, die nach außen freiberuflich auftritt, deren Einkünfte aber wegen der Beteiligung eines Berufsfremden in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren sind, kann nach den Grundsätzen für einen freiberuflichen Praxiswert abgeschrieben werden.[17]
[1] BFH, Urteil v. 13.3.1991, I R 83/89, BStBl 1991 II S. 595, zur Abgrenzung zwischen Praxiswert und Geschäftswert. BFH, Urteil v. 26.6.2007, IV R 71/04, BFH/NV 2008 S. 347, zur Abgrenzung der Anschaffungskosten für Einzelwirtschaftsgüter von den Aufwendungen auf den Geschäftswert. Zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts, des Praxiswerts und sog. firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter s. BMF, Schreiben v. 20.11.1986, IV B 2 – S 2172 – 13/86, BStBl 1986 I S. 532; BMF, Schreiben v. 15.1.1995, IV B 2 – S 2172 – 15/94, BStBl 1995 I S. 14. Diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden – BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 687, 688, BStBl 2022 I S. 366.

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