Eine Deponieanlage setzt sich aus dem Recht zur Einlagerung und Entsorgung von Abfällen als immateriellem Wirtschaftsgut sowie den dazu erforderlichen Sachanlagen zusammen. Es handelt sich dabei um wesentliche Betriebsgrundlagen, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.[1]

[1] BFH, Urteil v. 10.12.2019, I R 24/17, BStBl 2022 I S. 815.

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