• Selbstständige Computer-Anwendungsprogramme aller Kategorien – Software – sind grundsätzlich immaterielle Wirtschaftsgüter, die gesondert neben der Datenverarbeitungsanlage (Hardware) als körperlichem Wirtschaftsgut stehen.[1] Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.[2] Auch eine etwa bestehende urheberrechtliche Beschränkung der Weitergabe der Software, z. B. Weitergabe nur in Verbindung mit einer Überlassung auch des Rechners, steht ihrer Einordnung als (selbstständiges) Wirtschaftsgut nicht entgegen.[3]
  • Nur in Ausnahmefällen, wenn z. B. Systemsoftware im Rahmen eines sog. Bundling zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung angeboten wird, kann ein einheitliches (körperliches) Wirtschaftsgut angenommen werden.[4]
  • Um kein immaterielles Wirtschaftsgut handelt es sich bei Datensammlungen, die keine Befehlselemente enthalten, jedenfalls dann, wenn die Daten, wie etwa Zahlen oder Buchstaben, allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind.[5]

    S. a. "Adressdatei/Börsendaten/Datenbestand".

    Etwas anderes gilt bei auf Datenträgern in Form von Zahlenkolonnen gespeicherten Koordinaten des Gebäudebestandes der Bundesrepublik (sog. Geopunkte); hierbei handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter.[6]

    S. a. "Geodaten".

  • Digitale Druckvorlagen, die im sog. CtP-Verfahren hergestellt werden, sind zumindest dann immaterielle Wirtschaftsgüter, wenn es unwahrscheinlich ist, dass eine unveränderte Folgeauflage gedruckt wird und die digitalen Druckvorlagen deshalb ohne die jeweilige physische Druckplatte aufbewahrt werden.[7]
  • Bei der Wertung eines Computerprogramms steht sein geistiger Inhalt (Befähigung, im Betrieb vielfältige Aufgaben zu erledigen wie die Durchführung mathematischer, wissenschaftlicher und technischer Berechnungen, die Steuerung von Produktionsvorgängen, die Lösung von Kalkulationen und Buchführungsaufgaben oder die Erstellung von Texten usw.) im Vordergrund.[8]
  • Kosten für die Implementierung angeschaffter Software gehören in der Regel als Betriebsbereitschaftskosten zu den Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht an der Software.[9]
  • Wirtschaftlich bedeutend ist der Programminhalt. Der Datenträger tritt demgegenüber in den Hintergrund. Er dient nur dazu, das Programm nicht zu verlieren sowie als Eingabemedium für den Computer, auf dem es eingesetzt werden soll. Sein Materialwert ist daher regelmäßig zu vernachlässigen.[10]
  • ERP-Software (= betriebswirtschaftliches Softwaresystem) ist regelmäßig Standardsoftware und bei entgeltlichem Erwerb ein aktivierungspflichtiges immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Wegen ihres einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs bilden alle Module zusammen ein Softwaresystem, d. h. ein Wirtschaftsgut. Dies gilt auch, wenn die Module zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder von unterschiedlichen Softwareherstellern erworben werden, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass einzelne Module nicht in das Gesamtsystem zur Steuerung der Geschäftsprozesse integriert werden, also selbstständig nutzbar sind. Der Steuerpflichtige erwirbt mit der Software entsprechende Lizenzrechte vom Anbieter (Softwarehersteller oder ein von diesem berechtigter Unternehmer). Die erforderliche Implementierung der ERP-Software macht diese nicht zu einer Individualsoftware und führt damit nicht zu einem Herstellungsvorgang, wenn keine wesentlichen Änderungen am Quellcode vorgenommen werden.[11]

     
    Hinweis

    Geänderte Verwaltungsauffassung zur Nutzungsdauer von Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

    Zur Nutzungsdauer von Software zur Dateneingabe und -verarbeitung hat die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung überarbeitet, die erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, anzuwenden ist, und zwar wahlweise auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft wurden und bei denen eine andere als die 1-jährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.[12]

    Zu dieser Art von Software werden auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung gezählt. Außerdem gehören neben Standardanwendungen auch die auf den individuellen Nutzer abgestimmten Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung und Prozesssteuerung dazu. Es wird von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 1 Jahr ausgegangen. In dem BMF-Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

    • die Abschreibungsdauer mit der Anschaffung beginnt,[13]

    • § 7 Abs. 1 EStG weiter anzuwenden ist mit der Folge, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt,
    • auch die Wahl einer kürzeren Abschreibungsdauer zulässig ist, worin aber kein Wahlrecht i. S. des § 5 Abs. 1 EStG liegt.

    Die Regelung ist bei Überschusseinkünften entsprechend anzuwenden.

    Eine wahlweise Anwendung der Neuregelung auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschaff...

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