Als Genussscheine werden Wertpapiere bezeichnet, die sog. Genussrechte verbriefen. Genussrechte sind Gläubigerrechte, die i. d. R. eine Gewinnbeteiligung, teilweise auch eine Beteiligung am Liquidationserlös beinhalten. Ferner kann eine Verlustbeteiligung vereinbart werden. Genussscheine können wie Aktien an der Börse gehandelt werden. Bei Genussscheinen handelt es sich also um aktienähnliche Wertpapiere, die schuldrechtliche Ansprüche, jedoch keine Mitgliedsrechte verbriefen. Genussscheine gewähren somit bestimmte Vermögensrechte, allerdings kein Stimmrecht. Folgende Genussrechte bieten sich insbesondere an:

  • Zinsen und/oder Gewinnanteil,
  • Anteil am Liquidationserlös,
  • Nutzungs-, Bezugs- oder Umtauschrechte.

Die Ausgabe von Genussrechten ist an keine Rechtsform gebunden. Mit Ausnahme von in diesem Zusammenhang allgemein gültigen Gesetzen (z. B. Schuldverhältnis nach BGB) ist die Ausgestaltung von Genussrechtskapital nicht detailliert gesetzlich geregelt. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Definition unterliegen Genussscheine inhaltlich einer weitgehend freien Gestaltbarkeit durch den Emittenten. Damit stellen Genussscheine eine interessante Möglichkeit gerade für Nicht-Aktiengesellschaften dar, sich Liquidität über den Kapitalmarkt zu beschaffen. Bei Aktiengesellschaften muss die Ausgabe von Genussscheinen im Rahmen der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit des anwesenden Grundkapitals beschlossen werden, wobei den Aktionären ein Bezugsrecht zusteht.[1]

Aufgrund der fehlenden Legaldefinition können Genussscheine sehr vielfältig eingesetzt werden. In folgenden Situationen werden Genussscheine häufig ausgegeben:

  • bei Unternehmensgründungen, wenn ein Gründer in der Vorgründungsphase oder bei der Gründung selbst besondere Leistungen erbracht hat;
  • im Rahmen von Unternehmenssanierungen als Entschädigung für Zuzahlungen auf Aktien oder für Gläubigerverzichte oder eine Kapitalherabsetzung;
  • bei Unternehmensfusionen als Verschmelzungslohn;
  • als Instrument zur Erfolgsbeteiligung von Arbeitnehmern und
  • als eigenständiges Finanzierungsinstrument, das je nach Ausstattung sowohl Eigenkapital- als auch Fremdkapitalcharakter besitzen kann.

Historisch betrachtet ist bei Genussscheinemissionen primär der Kapitalersatz als Ausgabemotiv von Bedeutung. Hierbei fließt der Gesellschaft kein neues Kapital zu, die Genussscheine dienen vielmehr der Rückführung von Inhaber- oder Gläubigeransprüchen bei einer Sanierung oder als Gegenleistung für die Einbringung von Patenten und Erfindungen.

Ausgestaltungsformen von Genussscheinen

Trotz der weitgehend unbeschränkten Gestaltungsfreiheit können die folgenden vier Grundtypen von Genussscheinen voneinander abgegrenzt werden:

  • Bei festverzinslichen Genussscheinen ist die in den Genussscheinbedingungen vereinbarte Verzinsung aus dem von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinn vor Ausschüttung an die Kapitalgeber zu leisten. Im Verlustfall unterbleibt zwar die Zinszahlung, sie ist aber bei später anfallenden Gewinnen nachzuholen.
  • Erfolgsabhängige Genussscheine beteiligen den Inhaber des Genussrechts direkt am Erfolg der Gesellschaft. Die Höhe der Ausschüttung auf die Genussscheine orientiert sich dabei i. d. R. an der Höhe der an die Eigenkapitalgeber gezahlten Dividenden. Bei erfolgsabhängigen Genussscheinen wird für den Gewinnfall der Gesellschaft des Weiteren häufig eine Mindestausschüttung vereinbart, die jedoch bei ausbleibenden Gewinnen ausgesetzt wird.
  • Der dritte Grundtyp, die Genussscheine mit Wandlungs- bzw. Optionskomponente, kommt insbesondere bei Aktiengesellschaften zum Einsatz. Bei dieser Genussscheinart wird dem Inhaber ein Wandlungs- oder ein Optionsrecht eingeräumt. Bei Genussscheinen mit Wandlungsrecht erhält der Inhaber die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist den Genussschein (meist gegen Zahlung eines Aufpreises) in eine Aktie der Gesellschaft umzutauschen, d. h. zu wandeln. Bei den Genussscheinen mit Optionskomponente wird dem Genussschein bei Emission dagegen ein Optionsschein beigefügt, der dem Inhaber das Recht verbrieft, zusätzlich zum Genussschein eine (oder mehrere) Aktie(n) der Gesellschaft gegen Zahlung eines festgelegten Preises innerhalb der Optionsfrist zu erwerben.
  • Ferner finden Genussscheine mit Kündigungsrechten Anwendung. Obwohl Genussscheine i. d. R. befristet, d. h. unter Vereinbarung eines konkreten Termins für die Rückzahlung des Kapitals aufgelegt werden, besteht prinzipiell die Möglichkeit, Genussscheine mit unbegrenzter Laufzeit zu emittieren und in die Genussscheinbedingungen Kündigungsrechte (für den Emittenten) aufzunehmen. Bei dieser Form des Genussrechtskapitals besteht der Vorteil, dass die Kapitalrückzahlung zu einem ökonomisch günstigen Zeitpunkt erfolgen kann. Davon abzugrenzen sind befristete Genussscheine mit Kündigungsrechten, die bei fest definierten Sachverhalten wie z. B. im Fall einer Änderung der steuerlichen Voraussetzungen ausgeübt werden können.

Bei Aktiengesellschaften erhalten die Aktionäre ein gesetzliches Bezugsrecht...

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