Wird ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erworben, es ganz oder teilweise abzureißen, ohne ein neues Betriebsgebäude herzustellen, sind der Restbuchwert des Gebäudes und die Abbruchkosten (nachträgliche) Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

 

Erwerb eines technisch noch nicht verbrauchten Gebäudes

Unternehmer Hans Groß erwirbt zum 1.1.01 ein Nachbargrundstück mit einem aufstehenden Gebäude von einer Privatperson zu Anschaffungskosten von 270.000 EUR. Von den Anschaffungskosten entfallen 70.000 EUR auf das Gebäude sowie 200.000 EUR auf den Grund und Boden.

Hans Groß plant, das Gebäude weiterhin im Betrieb als Bürogebäude zu nutzen, dementsprechend aktiviert er sowohl das Grundstück als auch das Gebäude in Höhe ihrer jeweiligen anteiligen Anschaffungskosten. Das Gebäude ist ab Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zum 1.1.01 abzuschreiben. Im Geschäftsjahr 01 nimmt Unternehmer Hans Groß keine Änderungen an dem Gebäude vor.

Buchungsvorschlag für das Geschäftsjahr 01:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
0085/0235 Grundstückswerte eigener bebauter Grundstücke 200.000 1200/1800 Bank 270.000
0090/0240 Geschäftsbauten 70.000      

Hans Groß schreibt das Gebäude mit 3 % ab, so dass sich für das Geschäftsjahr 01 ein Jahresabschreibungsbetrag von 2.100 EUR (= 200.000 x 0,03) ergibt.

Buchungsvorschlag zur Erfassung der Jahresabschreibung im Geschäftsjahr 01:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
4831/6221 Abschreibungen auf Gebäude 2.100 0090/0240 Geschäftsbauten 2.100

Im Geschäftsjahr 02 entschließt sich Hans Groß dazu, die bisherige Nutzung aufzugeben. Er reißt das erworbene Gebäude zum 30.6.02 ab, um das im Geschäftsjahr 01 erworbene Nachbargrundstück als einfache Lager- und Abstellfläche zu nutzen. Ein Neubau oder ein befestigter Parkplatz wird nicht errichtet. Die Abbruchkosten der Fa. Geiger (Kreditorenkonto 77654) belaufen sich auf brutto 71.400 EUR.

Aufgrund des Abrisses ist das erworbene Grundstück nun als unbebautes Grundstück auszuweisen. Dementsprechend weist Hans Groß das Grundstück ab dem Zeitpunkt des Abbruchs auf dem Konto "Unbebaute Grundstücke" aus.

Buchungsvorschlag zur Umbuchung des Grundstücks zum 30.6.02:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
0065/0215 Unbebaute Grundstücke 200.000 0085/0235 Grundstückswerte eigener bebauter Grundstücke 200.000

Da Hans Groß nicht den Nachweis führen kann, dass er das Grundstück ohne Abbruchabsicht erworben hat, greift in diesem Fall die 3-Jahresfiktion. D. h., durch den Abbruch innerhalb der 3-Jahresfrist gelten daher die Grundsätze für einen Erwerb mit Abbruchabsicht. Das bedeutet, dass Hans Groß den Restbuchwert des erworbenen Gebäudes zum Abbruchzeitpunkt ermitteln und als Teil der Anschaffungskosten des Grund und Bodens (nachträglich) aktivieren muss.

Dementsprechend ermittelt Hans Groß den Buchwert des Gebäudes zum Zeitpunkt des Abbruchs (30.6.02) und bucht den Restbuchwert des erworbenen Gebäudes auf das erworbene Grundstück (Konto "Unbebaute Grundstücke") um:

 
  Restbuchwert des erworbenen Gebäudes zum 1.1.02 67.900

Anteilige Jahresabschreibung Januar bis Juni 01

(6 x (175 = 2.100/12))
1.050
= Restbuchwert des erworbenen Gebäudes zum 30.6.02 66.850

Buchungsvorschlag zur Aktivierung des Restbuchwerts des erworbenen Gebäudes zum 30.6.02 auf das unbebaute Grundstück:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
0065/0215 Unbebaute Grundstücke 66.850 0090/0240 Geschäftsbauten 66.850

Analog zu dem Restbuchwert des erworbenen Gebäudes sind auch die Abbruchkosten als Teil der Anschaffungskosten des Grund und Bodens nachträglich zu aktivieren.

Aktivierung der in Rechnung gestellt Abbruchkosten auf das Konto "Unbebaute Grundstücke":

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03 /04Haben
Kontenbezeichnung Betrag
0065/0215 Unbebaute Grundstücke 60.000 77654 Fa. Geiger 71.400
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 11.400      

Wird ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erworben, es ganz oder teilweise abzureißen und ein neues Betriebsgebäude herzustellen, so sind der anteilige Restbuchwert des erworbenen Gebäudes sowie die Abbruchkosten hierfür den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes zuzurechnen, wenn der Abbruch des erworbenen Gebäudes mit der Herstellung eines neuen Gebäudes in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht.

 

Abbruch einer technisch noch nicht verbrauchten Lagerhalle und Bau eines neuen Gebäudes

Spediteur Hans Groß erwirbt zum 1.1.01 ein Nachbargrundstück mit einer aufstehenden Lagerhalle von einer Privatperson zu Anschaffungskosten von 270.000 EUR. Von den Anschaffungskosten entfallen 70.000 EUR auf das Gebäude und 200.000 EUR auf den Boden.

Obwohl die Lagerhalle weder technisch noch wirtschaftlich verbraucht ist, lässt er sie im Jan...

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