Leitsatz

Im Dienstvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann dessen Anstellung – insoweit abweichend von § 38 Abs. 1 GmbHG – an den Widerruf der Organstellung, d. h. die Abberufung als Geschäftsführer, gekoppelt werden. Auch wenn die Satzung dem Aufsichtsrat an Stelle der grundsätzlich zuständigen Gesellschafterversammlung nur die Befugnis zugewiesen hat, den Geschäftsführer abzuberufen, nicht aber die Befugnis, dessen Dienstvertrag zu beenden, wird bei bestehender vertraglicher Koppelung mit einer Abberufung auch der Anstellungsvertrag gekündigt und endet nach Maßgabe der darin getroffenen Bestimmungen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.06.1999, II ZR 27/98

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