Zusammenfassung

Mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz wurden erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, zusätzliche Berichtspflichten über nichtfinanzielle Informationen für bestimmte Unternehmen des öffentlichen Interesses geschaffen. Den gesetzlichen Vertretern dieser Unternehmen stellt sich damit die Herausforderung, zusätzlich zu den bereits bestehenden Pflichten eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung aufzustellen. Damit ist ein breites Spektrum von Berichtsanforderungen zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung verbunden. Die nichtfinanziellen Berichtspflichten werden durch die CSRD inhaltlich erweitert und zudem einen weitaus größeren Kreis an Unternehmen verpflichtend betreffen.

1 Nichtfinanzielle Erklärung

1.1 Pflicht zur Aufstellung

 

Rz. 1

Mit Verabschiedung der sog. CSR-Richtlinie am 15.11.2014 im Amtsblatt der EU wurde erstmalig die Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung für bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse eingeführt.[1] Zweck der Richtlinie war es, die Transparenz einer Sozial- und Umweltberichterstattung durch rechtliche Mindestanforderungen auf ein vergleichbar hohes Niveau anzuheben.[2] Die Transformation der Richtlinie in nationales Recht erfolgte durch das am 18.4.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG).[3] Durch das Gesetz wurde die europäische Richtlinie annähernd eins zu eins umgesetzt.[4]

 

Rz. 2

Das CSR-RUG verpflichtet i. W. Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB (siehe zur nichtfinanziellen Konzernerklärung Rz 51 ff.), für Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2016 eine sog. nichtfinanzielle Erklärung aufzustellen, sofern diese

  • in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Kriterien für große Gesellschaften nach § 267 Abs. 3 S. 1 HGB überschreiten,
  • kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB sind[5] und
  • in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.[6]

Die Fiktion gem. § 267 Abs. 3 S. 2 HGB, wonach kapitalmarktorientierte Unternehmen stets als große Unternehmen i. S. d. § 267 HGB gelten, ist aufgrund des Verweises in § 289b Abs. 1 Nr. 1 HGB als unbeachtlich anzusehen.

 

Rz. 3

Darüber hinaus unterliegen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Finanzdienstleistungsinstitute[7] bei Erfüllung der vorstehenden Kriterien dieser Verpflichtung. Das Kriterium der Kapitalmarktorientierung ist von diesen Unternehmen nicht zwingend zu erfüllen.

 

Rz. 4

Die Festlegung der Kriterien gem. § 267 HGB (Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl) hat auf Grundlage der Abschlussbestandteile (Bilanz, GuV und Anhang) zu erfolgen.

 

Rz. 5

Unter den Arbeitnehmerbegriff werden alle Beschäftigten subsumiert, die weisungsgebundene Tätigkeiten gegen Entlohnung ausführen. Leiharbeitnehmer sind dementsprechend bei der Ermittlung der beschäftigten Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Auch Leitungsorgane gelten i. d. R. nicht als Arbeitnehmer i. S. v. § 267 HGB. Unerheblich ist ferner, ob die Arbeitsverhältnisse einer zeitlichen Befristung unterliegen. Eine Umrechnung auf Vollarbeitskräfte hat nicht zu erfolgen. Der Jahresdurchschnitt der Arbeitnehmerzahl ist als Durchschnitt aus den Zahlen zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahrs zu ermitteln.[8]

 

Rz. 6

Sind die Voraussetzungen des § 289b Abs. 1 HGB erfüllt, haben die berichtspflichtigen Unternehmen ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern (siehe zu den Möglichkeiten der Verortung Rz 36 ff.).

[1] Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, ABl. EU v. 15.11.2014, L 330/1 ff.
[2] Richtlinie 2014/95/EU, Erwägungsgründe 1 und 5.
[3] Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 11.4.2017, BGBl. 2017 I, S. 802 ff.
[4] BT-Drs. 18/11450 v. 8.3.2017, S. 43.
[5] Die Kapitalmarktorientierung muss dagegen nicht an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen gegeben sein.
[8] Vgl. IDW Positionspapier, Pflichten und Zweifelsfragen zur nichtfinanziellen Erklärung als Bestandteil der Unternehmensführung, Stand: 14.6.2017, S. 12.

1.2 Befreiung

 

Rz. 7

Nach § 289b Abs. 2 HGB ist ein Unternehmen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, sofern es in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen wird und das Mutterunternehmen eine nichtfinanzielle Konzernerklärung im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellt und veröffentlicht.

Für die Befreiung unerheblich ist, ob das (befreiende) Mutterunternehmen seinen Sitz in der EU, d...

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