Rz. 75

Die konkrete Ausgestaltung der Berichtsanforderungen soll nach der verabschiedeten CSRD in künftigen EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgen. Diesbzgl. ist vorgesehen, dass die EU-Kommission delegierte Rechtsakte auf Grundlage fachlicher Beratung durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erlässt. Die Darstellung des am 15.11.2022 nach öffentlicher Konsultation veröffentlichten ersten Satzes dieser Standards – den ESRS – erfolgt ausführlich in § 9A.[1]

[1] Der erste Satz wurde bereits am 22.11.2022 seitens der EFRAG der EU-Kommission zur Verabschiedung übermittelt. Die Verabschiedung hat gem. der verabschiedeten CSRD bis zum 30.6.2023 zu erfolgen.

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