Rz. 73
Zur Konkretisierung der Berichtsinhalte (Rz 71 ff.) sieht die verabschiedete Richtlinie die Schaffung von EU-Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Die geplanten Standards sollen insbes. beinhalten:
Informationen zu Umweltfaktoren:
- Klimaschutz,
- Anpassung an den Klimawandel,
- Wasser- und Meeresressourcen,
- Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft,
- Verschmutzung,
- Biodiversität und Ökosysteme;
Informationen zu Sozialfaktoren:
- Chancengleichheit, einschl. Geschlechtergleichheit und gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, Aus- und Weiterbildung sowie Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen,
- Arbeitsbedingungen, einschl. sicherer Beschäftigung, angemessener Löhne, sozialer Dialog, Einbeziehung der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben,
- Achtung der Menschenrechte, einschl. Grundfreiheiten, demokratischer Grundsätze im Einklang mit internationalen Menschenrechts-Standards;
Informationen zu Governance-Faktoren:
- Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, auch hinsichtlich der Nachhaltigkeitsaspekte und deren Zusammensetzung sowie des Fachwissens und der Fähigkeiten zur Erfüllung der Rollen oder des Zugangs zu einer solchen Expertise bzw. Fähigkeit,
- Unternehmensethik und -kultur, einschl. der Bekämpfung von Korruption und Bestechung,
- politisches Engagement, einschl. Lobbyaktivitäten,
- Steuerung und Qualität von Beziehungen zu Geschäftspartnern, einschl. Zahlungsmodalitäten,
- interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme, auch hinsichtlich des Berichterstattungsprozesses.[1]
Den von der verabschiedeten Richtlinie neu betroffenen Unternehmen ist anzuraten, sich frühzeitig mit der kommenden nichtfinanziellen Berichtspflicht auseinanderzusetzen, da insbes. der Prozess der Datenerhebung, -aggregation sowie -validierung eine erhebliche Herausforderung darstellen kann.
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