Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./31. Mai 2000

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10. Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung im künstlerischen und publizistischen Bereich – 113.110/311 –

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben nach Anhörung der maßgebenden Interessenverbände aus dem künstlerischen und publizistischen Bereich einen Katalog zur sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung der im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter usw. Tätigen erarbeitet (vgl. Punkt 1 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 12./13.5.1992[1]). Dieser Abgrenzungskatalog bedarf aufgrund der Entwicklung einer Vielzahl von neuen Berufsfeldern – insbesondere im Bereich der Rundfunk- und Fernsehanbieter haben sich Berufsbezeichnungen ergeben, die nicht im Abgrenzungskatalog genannt werden – einer Aktualisierung.

Nach vorausgegangenen Beratungen – auch unter Beteiligung der Interessenverbände aus dem künstlerischen und publizistischen Bereich – haben die Besprechungsteilnehmer den bisherigen Abgrenzungskatalog aktualisiert. Sie empfehlen, bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von im künstlerischen und publizistischen Bereich Beschäftigten/Tätigen vom 1. Juli 2000 an entsprechend dem "Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen" vom 30. Mai 2000 zu verfahren. Dieser Abgrenzungskatalog wird sowohl Anlage des gemeinsamen Rundschreibens zur Durchführung der Künstlersozialversicherung als auch des gemeinsamen Rundschreibens zum Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit.

Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen

vom 30. Mai 2000 (gilt ab 01.07.2000)

1. Allgemeines

Für die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit gegenüber einer abhängigen Beschäftigung bei der Erbringung von Leistungen der im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätigen Personen haben sich häufig vorkommende Rechtsbeziehungen entwickelt. Für diese Rechtsverhältnisse kann die sozialversicherungsrechtliche Statusbestimmung insbesondere anhand der von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für eine große Anzahl von Tätigkeiten einheitlich vorgenommen werden. Dazu dient der nachstehende Abgrenzungskatalog. Rechtsverhältnisse, deren sozialversicherungsrechtlicher Status mit Hilfe dieses Abgrenzungskatalogs nicht zweifelsfrei geklärt werden können, sind im Einzelfall anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu beurteilen.

Der Abgrenzungskatalog ist Bestandteil des

  • Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 16.1.1996 zur Durchführung der Künstlersozialversicherung ab 1.1.1996,
  • Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20.12.1999 zum Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht.

Bei seiner Anwendung sind die allgemeinen Ausführungen dieser Verlautbarungen zu beachten.

Die nach diesem Abgrenzungskatalog selbstständig Tätigen können im Allgemeinen der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen. Ausnahmen sind durch eine Fußnote in Abschnitt 3.3 gekennzeichnet.

2. Tätigkeit bei Theaterunternehmen oder Orchesterträgern

2.1 Spielzeitverpflichtete Künstler

Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die auf Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag angestellt sind, sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und damit abhängig beschäftigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Künstler gleichzeitig eine Gastspielverpflichtung bei einem anderen Unternehmen eingegangen ist.

2.2 Gastspielverpflichtete Künstler

Gastspielverpflichtete Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Künstler (einschließlich Kleindarsteller und Statisten) sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und daher grundsätzlich abhängig beschäftigt.

Eine selbstständige Tätigkeit ist bei Vorliegen eines Gastspielvertrages ausnahmsweise bei einem

  • Schauspieler,
  • Sänger (Solo),
  • Tänzer (Solo) und
  • Instrumentalsolisten

dann anzunehmen, wenn er aufgrund seiner hervorragenden künstlerischen Stellung maßgeblich zum künstlerischen Erfolg einer Aufführung beizutragen verspricht und wenn nach dem jeweiligen Gastspielvertrag nur wenige Vorstellungen vereinbart sind. Hierunter sind in erster Linie Gastspiele zu verstehen, denen eine herausragende künstlerische Stellung zukommt, d. h., Künstler mit überregionaler künstlerischer Wertschätzung und wirtschaftlicher Unabhängigkeit, die in der Lage sind, ihre Bedingungen dem Vertragspartner gegenüber durchzusetzen. Allerdings kann eine regelmäßige Probenverpflichtung als Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden.

Von einer selbstständigen Tätigkeit ist weiter auszugehen, bei einem

  • Dirigenten,

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