Zur Bemessungsgrundlage gehören alle Nebenkosten, die bei der Herstellung des Werks anfallen. Zur Begründung verweist das BSG auf den Wortlaut des § 25 Abs. 2 KSVG (Urteil vom 20.7.1994):

Zitat

Schon der Gesetzeswortlaut macht deutlich, dass das für ein Kunstwerk gezahlte Entgelt nicht nur insoweit maßgebend ist, als es auf den Wert der eigentlichen künstlerischen oder publizistischen Leistung entfällt, sondern auch soweit es bei der Preisbildung den für die Herstellung des Werkes erforderlichen Aufwendungen zugeordnet wurde.

Deshalb gehören zum Entgelt u. a. auch:

  • Materialkosten,
  • Honorare für Mitarbeiter und Hilfskräfte,
  • die Reisekosten der Mitarbeiter und Hilfskräfte in voller Höhe (anders als die Reisekosten des Künstlers selbst, siehe nachfolgend Kapitel 3.3.4),
  • Verpflegungskosten,
  • Auslagen für Telefon, Porto etc.

In dem Fall, welcher der oben zitierten Entscheidung des BSG zugrunde lag, ging es um die Nebenkosten eines Fotografen. Die Richter urteilten, dass auch die Kosten beispielsweise für

  • das Fotomaterial,
  • die Requisiten,
  • die Honorierung der Models und Stylisten sowie
  • deren Verpflegung

zum Entgelt i. S. d. § 25 Abs.  2 KSVG zählen.

Den Nebenleistungen sollte gerade bei Drittdienstleistern Aufmerksamkeit gewidmet werden, denn hierüber kann die Abgabelast erheblich steigen – und zwar ohne gesetzliche Notwendigkeit, denn die Abgabe ist ja nur auf künstlerische Leistungen zu zahlen. Dies betrifft alle Fälle, in denen ein Künstler nichtkünstlerische Leistungen bei einem Dritten einkauft und seinem Auftraggeber weiterberechnet: Ein Fotograf, der Models mit abrechnet oder eine Musik- oder Theatergruppe, die Ausrüstung für Licht und Ton anmietet und dies weiterberechnet. Diese mit abgerechneten Leistungen sind zwar nicht künstlerisch, unterliegen aber der Künstlersozialabgabe, da sie in der Rechnung des Künstlers auftauchen.

 

Beispiel

Eine Musikgruppe mietet für einen Auftritt die Lichtanlage eines technischen Dienstleisters für 300 EUR. Für den Auftritt erhält sie eine Gage von 1.000 EUR. Wenn die Musikgruppe in ihrer Rechnung an den Veranstalter auch die Miete für technisches Equipment aufführt, muss der Veranstalter auch auf diese rein technische Leistung die Abgabe leisten. Verhindern kann er dies nur, indem er die Miete für die Technik mit dem Drittdienstleiter direkt abrechnet. Gleiches gilt bei Fotografen, die Models etc. abrechnen, Kameraleute, die Gerätemiete in Rechnung stellen etc.

Die Abgabelast kann hierüber erheblich steigen, je nach dem Wert der eingekauften technischen Leistung. Der einzige Weg, dieses zu verhindern, lautet: Einkauf beim und Abrechnung mit dem Drittanbieter direkt. Eine Auftrennung in zwei Rechnungen vom Künstler nützt nichts.

 

Praxistipp

Ein Aufteilen von künstlerischer Leistung und z. B. technischer Nebenleistung auf zwei Rechnungen durch den Künstler reduziert nicht die Abgabelast. Für die Abgabepflicht sind beide Summen zu berücksichtigen.

Eine Alternative wäre allein, mit den technischen oder sonstigen Nebenleistungen eine andere Firma zu beauftragen. Nun ist es in der Praxis jedoch nicht immer praktikabel, alle technischen Nebenleistungen mit dem Drittanbieter direkt abzurechnen. Und viele Auftraggeber wollen nur einen Ansprechpartner für ein Projekt und nur eine Rechnung erhalten. Hier muss jedes Unternehmen selbst festlegen, ab welchem Volumen die technischen Nebenleistungen gesondert abzurechnen sind.

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