Leitsatz

§ 35b GewStG 1999 ermöglicht in Organschaftsfällen auch bei einer Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft eine Änderung des bestandskräftigen GewSt-Messbescheids.

 

Normenkette

§ 35b GewStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, war alleinige Gesellschafterin einer Beteiligungsgesellschaft, der C-GmbH. Zwischen beiden Gesellschaften bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die C-GmbH war ihrerseits alleinige Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, der C-BV.

Bei Ermittlung des aufgrund der Organschaft der Klägerin zuzurechnenden Einkommens der C-GmbH berücksichtigte das FA die Ergebnisübernahme sowie eine Minderabführung. Im Streitjahr 1999 seitens der C-BV an die C-GmbH ausgeschüttete Gewinne wurden aufgrund des sog. Schachtelprivilegs nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 und 3 i.V.m. Art. 13 Abs. 4 DBA-Niederlande aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Allerdings rechnete das FA der Klägerin unter Hinweis auf § 8b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 vom 22.12.1999 und § 3c EStG 1997 5 % der ausgeschütteten Dividenden als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu. Tatsächlich war das steuerliche Ergebnis der C-GmbH im Streitjahr nicht durch Betriebsausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der von der C-BV gewährten Dividende standen, gemindert worden.

Die dagegen gerichtete Klage hatte wegen der seinerzeitigen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der "Schachtelstrafe", die seinerzeit allein Auslandsbeteiligungen benachteiligte, Erfolg. Das FA weigerte sich nun aber, die Konsequenzen aus dem hiernach geänderten KSt-Bescheid gegenüber dem Organträger auch für den bestandskräftigen GewSt-Bescheid zu ziehen. Es sah sich gehindert, weil § 35b GewStG im Organkreis nicht ‚steuersubjektübersteigend’ einschlägig sei.

Der dagegen gerichteten Klage gab das FG statt (FG Hamburg, Urteil vom 24.02.2009, 6 K 176/07, Haufe-Index 2161235, EFG 2009, 1131).

 

Entscheidung

Der BFH sah das genauso: § 35b GewStG ergreife auch Organschaftsverhältnisse. Das Einkommen des einen "Gewerbebetriebs" – der Organgesellschaft – werde dem anderen "Gewerbebetrieb" – dem Organträger – zugerechnet und folglich sei bei diesem der GewSt-Messbescheid von Amts wegen zu ändern, wenn der KSt-Bescheid des Organträgers geändert werde, weil sich das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft geändert habe.

 

Hinweis

Es handelt sich um den sog. 3. Rechtsgang zu jener Sache, die sich vor dem BFH zuletzt im Urteil vom 13.06.2006, I R 78/04 (BFH/NV 2007, 622, BFH/PR 2007, 104) wiederfand. Einzelheiten ergeben sich aus der nachfolgenden Sachverhaltswiedergabe und darauf ist zu verweisen.

In der nun anstehenden Folgeentscheidung ging es nur noch um die Reichweite des § 35b GewStG, wonach der GewSt-Messbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern ist, wenn der ESt-, KSt- oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn "aus Gewerbebetrieb" berührt. Gilt das auch im Organkreis für den GewSt-Messbescheid des Organträgers bei Änderung des ESt-, KSt- oder Feststellungsbescheids, weil sich das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft geändert hat? Oder greift § 35b GewStG in derartigen Fällen ausschließlich für die Ebene der Organgesellschaft?

Der BFH stellt kurzerhand klar, dass nur Ersteres richtig sein kann: Dem Organträger wird das Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet. Folglich wirkt sich die Änderung der Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft für den Organträger als dem insoweit i.S.d. § 35b GewStG maßgeblichen "Gewerbebetrieb" aus und schlägt die deswegen erfolgte Änderung des Ertragsteuerbescheids auf den GewSt-Messbescheid auch hier durch.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.10.2009 – I R 29/09

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