Beim Berechnen der Nettosumme zur Prüfung, ob die Bagatellgrenze überschritten wird, sind alle Rechnungsposten zu berücksichtigen, auch solche für nichtkünstlerische Nebenleistungen. Die Bagatellgrenze von 450 EUR bezieht sich also nicht allein auf die künstlerischen Anteile einer Rechnung.

 

Beispiel

Eine freie Grafikerin berechnet einem Sportverein für die Logogestaltung eine Pauschale von 400 EUR für das Layout und von 60 EUR für die Reinzeichnung, also zusammen 460 EUR netto. Das Anfertigen einer Reinzeichnung ist für sich betrachtet nicht künstlerisch, hier aber ist es Nebenleistung zur eigentlichen Gestaltungsleistung und daher quasi ‘infiziert’. Allein durch den Gestaltungsauftrag überschreitet der Verein damit in diesem Jahr die Bagatellgrenze von 450 EUR netto und muss auf die Gesamtsumme die Künstlersozialabgabe zahlen.

Diese "Infektion" (siehe Kapitel 3 "Die Bemessungsgrundlage: Das meldepflichtige Entgelt") gilt für jede vor- und/oder nachbereitende Tätigkeit, die der Umsetzung des Gestaltungsauftrags gilt, beispielsweise bei:

  • Printdesign + Bildrechte, Reinzeichnung, Druckvorstufe etc.
  • Webdesign + Programmierung
  • Kameratätigkeit + Equipment
  • Schnitt + Schnittplatzmiete
  • Fotoshooting + Assistent, Models, Location, Miete etc.
  • Strategieworkshop + Social-Media-Texte

Die Bagatellgrenze ist damit sehr schnell überschritten, so dass seit der Neuregelung der Kreis der von der Eigenwerbung erfassten Verwerter deutlich ausgeweitet wurde.

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