Unternehmen, die ein Orchester betreiben, sind gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSVG abgabepflichtig. Nach der Rechtsprechung des BSG bezeichnet der Begriff "Orchester" (Urteil vom 25.10.1995, Az. 3 RK 15/94):

Zitat

(...) in der europäischen Musik (...) ein Instrumentalensemble, in dem bestimmte Instrumentengruppen besetzt sind und das von einem Dirigenten geleitet wird; eine exakte Definition, die allen Orchesterformen in der europäischen und außereuropäischen Musik gerecht würde, ist nicht möglich.

Die KSK spricht von einem Orchester, wenn innerhalb eines Instrumentenensembles "mehrere Stimmen chorisch besetzt sind und wegen der Anzahl von Spielern ein Dirigent erforderlich ist" (Informationsschrift der KSK Nr. 8).

Zu den Hobbyorchestern siehe die nachfolgenden Ausführungen bei den Chören. Soweit kein Dirigent erforderlich ist, etwa bei einem Quartett, handelt es sich nicht um ein Orchester im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG. Die Abgabepflicht kann sich dann aber aus der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn das Ensemble mehr als drei öffentliche Veranstaltungen organisiert und hierfür ensemblefremde Gastmusiker gegen Honorarzahlung engagiert. Zahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter selbst werden allerdings nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, soweit die Ensemblemitglieder in einer Personengesellschaft (z. B. als GbR) organisiert sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge