Rz. 2

§ 263 HGB setzt einen die Kaufmannseigenschaft nach den §§ 1ff. HGB begründenden Gewerbebetrieb (Unternehmen i. S. d. § 263 HGB) voraus.[1] Träger eines solchen Unternehmens im Anwendungsbereich des § 263 HGB können nur Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände sein. Gemeinden und Gemeindeverbände (z. B. Landkreise oder Landschaftsverbände) stellen kommunale Gebietskörperschaften mit auf ihrem Hoheitsgebiet ausgestatteten Rechten dar. Zweckverbände dienen als Körperschaften des öffentlichen Rechts der interkommunalen Zusammenarbeit von Gemeinden oder Gemeindeverbänden für eine bestimmte öffentliche Aufgabe. Sie werden bspw. zur Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung oder zur Betreibung eines Krankenhauses oder des öffentlichen Personennahverkehrs gegründet. Für Unternehmen des Bundes und der Bundesländer ist die Ausnahmevorschrift des § 263 HGB nicht einschlägig.

 

Rz. 3

Einen Vorrang landesrechtlicher Vorschriften kodifiziert § 263 HGB ausschließlich für Unternehmen, denen es an einer eigenen Rechtspersönlichkeit fehlt. Rechtsträger des Unternehmens muss die Gemeinde, der Gemeindeverband oder der Zweckverband selbst sein, und zwar unmittelbar. Kapital- oder Personengesellschaften, bei denen Gemeinden, Gemeinde- oder Zweckverbände Gesellschafter sind, fallen nicht darunter.[2] Gleiches gilt für die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts.[3]

 

Rz. 4

Diese Voraussetzungen erfüllen insb. kommunale Eigenbetriebe, entsprechende Betriebe eines Gemeinde- oder Zweckverbands als Rechtsträger sowie Regiebetriebe. Letztere können als Brutto- oder als Nettobetrieb geführt werden.[4]

 

Rz. 5

§ 263 HGB kommt nur zur Anwendung, sofern für die Unternehmen von §§ 238ff. HGB abweichende landesspezifische Rechnungslegungsvorschriften bestehen. Für Eigenbetriebe haben mit Ausnahme von Hamburg alle Bundesländer von ihrer Gesetzgebungsbefugnis im Eigenbetriebsrecht (Art. 30 GG) Gebrauch gemacht und Eigenbetriebsgesetze und -verordnungen erlassen.[5] Sie verpflichten die Eigenbetriebe regelmäßig zur Erstellung von Jahresabschlüssen entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften der §§ 238ff. HGB. In Teilbereichen haben sie jedoch ergänzende und abweichende Vorschriften gem. § 263 HGB vorzugswürdig vor den §§ 238ff. HGB zu beachten.[6] Für die Bilanz, die Erfolgsrechnung und für Anlagennachweise bestehen meist Formblätter.[7] Eigenbetriebe haben auch eine Kostenrechnung, einen Erfolgsplan, einen Wirtschaftsplan sowie einen Finanzplan aufzustellen.[8]

[1] Vgl. Pöschke, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, § 263 HGB Rn 3.
[2] Vgl. Pöschke, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, § 263 HGB Rn 4.
[3] Vgl. WP-Handbuch, 14. Aufl. 2012, Bd. I, Abschn. L Rz 31 ab der 15. Aufl. des WP-Handbuchs nicht mehr enthalten.
[4] Weiterführend ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 263 HGB Rz 6.
[5] Zu einer Übersicht der Rechtsgrundlagen auf Länder- und Kommunalebene siehe WP-Handbuch, 14. Aufl. 2012, Bd. I, Abschn. L Rz 4 ab der 15. Aufl. des WP-Handbuchs nicht mehr enthalten.
[6] Vgl. WP-Handbuch, 14. Aufl. 2012, Bd. I, Abschn. L Rz 8 ab der 15. Aufl. des WP-Handbuchs nicht mehr enthalten.
[7] Weiterführend siehe z. B. WP-Handbuch, 14. Aufl. 2012, Bd. I, Abschn. L Rz 8 ff. ab der 15. Aufl. des WP-Handbuchs nicht mehr enthalten.
[8] Vgl. Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 263 HGB Anm. 3.

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