Zwei Normen des KSVG sind für die abgabepflichtigen Unternehmen von besonderer Bedeutung:

  • § 24 regelt, welche Unternehmen abgabepflichtig sind,
  • § 25 regelt die konkrete Höhe der Abgabeschuld[1].

     

    Beispiel

    Die KSK schreibt einen Berufsverband an mit der Aufforderung, den "Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht" auszufüllen und zurückzusenden. Nach der Rücksendung erhält der Verband einen Bescheid von der KSK, in dem zunächst nur die Abgabepflicht als Eigenwerber nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG festgestellt wird. Eine Festsetzung der zu leistenden Künstlersozialabgabe nach § 25 KSVG soll erst später nach genauer Prüfung der Bemessungsgrundlage erfolgen.

Über die Höhe der zu zahlenden Abgabe ist mit dem Bescheid über die Abgabepflicht nach § 24 KSVG noch nichts gesagt. Als Nächstes muss das Unternehmen nun errechnen, welche Entgeltzahlungen es an selbstständige Grafiker, Fotografen etc. geleistet hat. Dann errechnet die KSK im nächsten Schritt die konkrete Abgabeschuld.

Die Abgabepflicht dem Grunde nach bestimmt also, welches Unternehmen gem. § 24 KSVG die KSA leisten muss. Diese Norm zählt eine Reihe von Branchen auf, die betroffen sind: etwa Verlage, Theater, Galerien und Kunsthandlungen, Rundfunk und Fernsehen. Durch die Generalklausel werden außerdem alle Unternehmen in die Abgabepflicht einbezogen, die "nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen". Durch § 24 KSVG ist jedoch nur der Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen definiert, nicht aber die Höhe der Abgabeschuld.

Wie hoch die zu leistende KSA ausfällt, regelt § 25 KSVG (sog. Abgabeschuld oder Abgabepflicht der Höhe nach). Die Abgabeschuld bemisst sich nach zwei Faktoren:

  • der sog. Bemessungsgrundlage (die Summe der in einem Kalenderjahr vom Verwerter an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte) und
  • dem in dem Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz der KSA.

Hieraus wird dann die Höhe der an die KSK zu leistenden KSA errechnet.

 

Beispiel

Eine auf den Medizinbereich spezialisierte PR-Agentur zahlte im Jahr 2021 Honorare von insgesamt 13.450 EUR an freie Künstler. Diese Bemessungsgrundlage meldet sie der KSK online bis zum 31.3.2022. Der Vomhundertsatz der KSA lag im Jahr 2021 bei 4,2 %. Die Berechnung der Künstlersozialabgabe ist dann einfach: 13.450 EUR × 4,2 % = 564,90 EUR. Für das Jahr 2021 muss die Agentur also 564,90 EUR an die KSK zahlen.

Die KSA kann nur erhoben werden, wenn die KSK Kenntnis von dem abgabepflichtigen Unternehmen hat. Dieser Punkt war lange Zeit das große Problem für die KSK, denn sie verfügt bei Weitem nicht über ausreichend Personal, um alle Verwerter anzuschreiben und zu prüfen. Die KSK suchte in Branchenverzeichnissen o. ä. nach abgabepflichtigen Unternehmen, was jedoch nur langsam zum Anstieg der Zahl gemeldeter Verwerter führte.

Um diesen Anstieg zu beschleunigen, wurde die Aufgabe der Erfassung und Prüfung ab dem Jahr 2007 zusätzlich auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen. Sie kann auf eine umfangreiche Datei von Unternehmen zugreifen und durch entsprechenden Personaleinsatz wesentlich mehr Fälle bearbeiten als bislang die KSK (dazu sogleich).

Ein Anstieg bei den gemeldeten Verwertern führt mittelfristig auch zu einem niedrigeren Abgabesatz. Denn der Vomhundertsatz der KSA richtet sich nach dem Finanzbedarf der KSK, also nach den Zuschüssen, die an freie Künstler und Publizisten gezahlt werden. Und je größer die Zahl derjenigen ist, die diese Last schultern, umso geringer fällt die Last für das einzelne Unternehmen aus.

[1] Gesetzestext siehe Kapitel 6.1 KSVG (Auszug).

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