Leitsatz

Nutzen mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Höchstbetrag von 1.250 EUR insgesamt nur einmal abgezogen werden. Das FG Baden-Württemberg entschied, dass der Höchstbetrag in diesen Fällen auf die Zahl der nutzenden Personen aufgeteilt werden muss.

 

Sachverhalt

Ein Lehrerehepaar nutzte einen Raum seines Einfamilienhauses als gemeinsames Arbeitszimmer. Da den Eheleuten in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, gewährte das Finanzamt ihnen den begrenzten Kostenabzug von 1.250 EUR pro Jahr, teilte den Betrag aber hälftig auf die Eheleute auf, sodass jeder nur Raumkosten in Höhe von 625 EUR als Werbungskosten abziehen konnte. Die Eheleute vertraten hingegen den Standpunkt, dass der Höchstbetrag jedem Ehegatten in voller Höhe zusteht.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass der Höchstbetrag nur einmal pro Raum zu gewähren ist und das Finanzamt den Höchstbetrag daher zu Recht hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt hat. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Abzugsbeschränkung objektbezogen zu gewähren, sodass die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 EUR begrenzt sind. Für die objektbezogene Sichtweise spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, der nur an das Vorhandensein eines Arbeitszimmers anknüpft und nicht an dem personenbezogenen Aufwand oder an der Anzahl der nutzenden Personen. Würde der Höchstbetrag mehrfach gewährt werden, würde die gesetzlich angestrebte Kostendeckelung zudem nicht angemessen umgesetzt und der Unterschied zum unbegrenzten Kostenabzug nahezu aufgehoben. Gegen eine mehrfache Gewährung des Höchstbetrags spricht zudem, dass Raumkosten unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen weitgehend in identischer Höhe anfallen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen mit zwei getrennten Arbeitszimmern konnte das FG nicht erkennen, da die Eheleute unter Rückgriff auf die geltende Rechtslage jederzeit frei entscheiden konnten, in welchem Raum bzw. welchen Räumen ihres Hauses sie ihr(e) Arbeitszimmer einrichten.

 

Hinweis

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 53/12 anhängig. Das Ergebnis des FG entspricht der geltenden Weisungslage der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 2.3.2011, BStBl. I 2011, 195, Tz. 21).

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2012, 3 K 447/12

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