Rz. 14

Art. 9 der Taxonomie-Verordnung legt die Umweltziele dar, welche die Basis für die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit darstellen.

Abb. 3: Umweltziele gem. Taxonomie-Verordnung Art. 9

 

Rz. 15

Zum Umweltziel Klimaschutz wird wesentlich beigetragen, wenn eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Stabilisierung der Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre beiträgt. Es soll ein Niveau erzielt werden, das zur Verhinderung einer anthropogenen Störung des Klimasystems führt. Dabei ist insbes. das langfristige Temperaturziel des Pariser Klimaabkommens von 2015[1] maßgeblich für die Vermeidung, Verringerung oder Speicherung von Treibhausgasen.

 

Rz. 16

Mit dem Umweltziel Anpassung an den Klimawandel soll dem Risiko nachteiliger Auswirkungen des gegenwärtigen oder des in Zukunft zu erwartenden Klimas auf die Wirtschaftstätigkeit selbst oder aber auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte durch adäquate Anpassungslösungen begegnet werden. Dabei ist von einem wesentlichen Beitrag auszugehen, wenn dieses Risiko oder die nachteilige Auswirkung selbst vermieden oder verringert wird.

 

Rz. 17

Das Umweltziel der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Wasser- und Meeresressourcen dient einer Verbesserung des Zustands von Gewässern respektive der Vermeidung einer Verschlechterung eines bereits guten Gewässerzustands. Der Begriff Gewässer umfasst neben Oberflächenwasser und Grundwasserkörpern auch Meeresgewässer. Maßgeblich sind der Schutz der Umwelt vor besorgniserregender Kontamination durch Arzneimittel und Mikroplastik aus städtischem und industriellem Abwasser sowie der Schutz der Gesundheit der Menschen und die Verbesserung der Wasserbewirtschaftung und -effizienz.

 

Rz. 18

Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zielt auf die Vermeidung von Abfall sowie auf Wiederverwendung und Recycling ab. Insbes. stehen Ressourcen- und Energieeffizienz, die Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit oder Wiederverwendbarkeit von Produkten sowie die Verringerung von Abfallerzeugung und die Ersetzung gefährlicher Stoffe im Fokus.

 

Rz. 19

Das Umweltziel der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung bezieht sich auf all jene Emissionen, bei denen es sich nicht um Treibhausgase handelt. Definitorisch umfasst dies gem. Art. 2 der Taxonomie-Verordnung "Stoffe, Erschütterungen, Wärme, Lärm, Licht oder andere Kontaminanten in Luft, Wasser oder Boden". Die Vermeidung bzw. Verringerung dieser Emissionen zielt sowohl auf eine verbesserte Luft-, Wasser- und Bodenqualität als auch auf eine Verhinderung von nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit ab.

 

Rz. 20

Der Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme als Umweltziel zeichnet sich insbes. durch die Förderung des Erhalts von Lebensräumen und Arten respektive der Vermeidung einer Verschlechterung derselben aus. Dabei sind terrestrische, marine und andere aquatische Ökosysteme eingeschlossen.

[1] Vgl. Vereinte Nationen, Übereinkommen von Paris, 2015; im Vergleich zum vorindustriellen Niveau soll der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur auf 1,5°C, mind. aber deutlich unter 2°C gehalten werden.

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