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Musterentwurf

(vom Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" am 10. November 2020 beschlossen)

Zur Ausführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403), wird – [ggf. zugleich jeweiliges Landesgesetz] – Folgendes bestimmt:

1. Allgemeines

 

1.1

Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55c GewO über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit sind grundsätzlich auf Vordrucken zu erstatten, die den als Anlagen zur Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) abgedruckten Mustern entsprechen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewAnzV besteht für die zuständige Behörde die Möglichkeit, bei der elektronischen Verarbeitung (Bearbeitung, Übermittlung, etc.) der Gewerbeanzeigen Abweichungen von der Form der Vordrucke, nicht aber vom Inhalt der Anzeige zuzulassen.

 

1.2

Die §§ 14 und 55c GewO lassen andere Anzeigepflichten, z. B. nach der Makler- und Bauträgerverordnung, dem (Landes-)Gaststättengesetz und der Handwerksordnung, unberührt. Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55c GewO gelten jedoch gleichzeitig als steuerliche Anzeigen nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung. Ab 1. Juli 2020 gilt auch die Mitteilungspflicht nach § 192 Abs. 1 SGB VII gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger als mit der Gewerbeanzeige erfüllt, wenn sie binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens erstattet wird (vgl. Artikel 14 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746)).

Für Versicherungsvermittler und –berater, Immobiliardarlehensvermittler, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sind zudem die Sonderregelungen in §§ 11a Abs. 4, 34d Abs. 10, 34i Abs. 8, 34f Abs. 5 und 34h Abs. 1 Satz 4 GewO zu beachten; zuständige Registerbehörde ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.

2. Gewerbliche Tätigkeiten

2.1 Anzeigepflicht

Eine Anzeigepflicht nach den §§ 14 und 55c GewO besteht nur für den Betrieb eines "Gewerbes" bzw. für "selbständige Gewerbetreibende". Für diese Begriffe gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze.

2.2 Keine gewerbliche Tätigkeit

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Keine gewerbliche Tätigkeit sind insbesondere die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern), die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Miethauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel). Wird von einer Person eine nichtgewerbliche Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, die nicht mehr üblicherweise als eine sog. Nebentätigkeit oder als ein unbedeutender Annex der betreffenden nichtgewerblichen Tätigkeit angesehen werden kann, besteht eine Anzeigepflicht für die gewerbliche Tätigkeit.

2.3 Ausnahmen gemäß § 6 Abs. 1 GewO

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind ferner die in § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten wie z. B. der Musikunterricht. Dagegen sind Tanz-, Reit- oder ähnlicher Unterricht in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit. Ausgenommen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO ist auch die Tätigkeit von Prostituierten. Die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes i. S. des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) vom 21.10.2016 (BGBl. I S. 2372) unterfällt hingegen der Anzeigepflicht.

Zur Ausübung der ärztlichen und anderer Heilberufe i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO gehören auch die Tätigkeiten von Heilpraktikern und die selbständigen Hebammen, Masseure, Physiotherapeuten, medizinisch-technischen Assistenten, Logopäden, Podologen usw., nicht jedoch die sog. Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege (z. B. der in Nr. 48 der Anlage B Abschnitt 2 zur HwO aufgeführte Beruf des Kosmetikers). Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO genannten Gewerbetrieb der Versicherungsunternehmen sind nicht die Versicherungsvermittler und -berater im Sinne des § 34d GewO freigestellt.

2.4 Ausnahmen gemäß § 4 GewO (Gewerbetreibende aus anderen EU-Mitgliedstaaten/EWR-Vertragsstaaten)

2.4.1 Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG

Gewerbetreibende, die von einer Niederlassung in einem anderen EU- oder EWR-Staat aus in Deutschland vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO von der Anzeigepflicht nach § 14 GewO befreit, sofern es sich nicht um eine gewerbsmäßige Tätigkeit handelt, die vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen ist. Vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind insbesondere Tätigkeiten nach §§ 30, 31, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 34d, 34f, 34h, 34i und § 60a GewO (siehe dazu auch den Ausnahmekatalog in Artikel 2 Absatz 2 Dienstleistungsrichtlinie). Für diese Tätigkeiten muss eine Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO erstattet werden.

Die Ausnahme von der Anzeigepflicht nach ...

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