Rz. 24

Der wesentliche Normzweck der SFDR besteht darin, nachhaltige Investitionen für private Anleger attraktiver zu machen. Dies soll vor allen Dingen durch eine erhöhte Transparenz bzgl. der ESG-Kriterien gelingen. Die neuen Offenlegungspflichten sollen nicht nur Greenwashing verhindern und so die Integrität der Produkte stärken; durch gleichmäßige Wettbewerbsbedingungen soll der Anleger Finanzprodukte auch besser vergleichen können. Man hofft, durch die neu geschaffene Transparenz das Marktbewusstsein für den bisherigen Nischenmarkt nachhaltiger Anlageprodukte zu erhöhen.

 

Rz. 25

Am 10.3.2021 ist die SFDR als Teil des European Green Deal in Kraft getreten. Der Geltungszeitraum der SFDR ist nicht begrenzt, jedoch ist mit sich aus der Praxis ihrer Anwendung ergebenden Anpassungen zu rechnen. Seit ihrer Gültigkeit müssen auf Unternehmensebene Offenlegungspflichten für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken, Darstellung wesentlicher nachteiliger Auswirkungen und der aktualisierten Vergütungspolitik stattfinden. Auf Produktebene sind seit diesem Datum die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und die Beurteilung der Risiken auf die Renditen zu beachten. Außerdem müssen zusätzliche Offenlegungen zu Produkten mit ökologischen und sozialen Merkmalen und Zielen erfolgen. Seit 30.6.2021 müssen große Unternehmen nach Art. 4 Abs. 3 SFDR jährlich Erklärungen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren veröffentlichen. Ab 1.7.2022 wird die SFDR durch die zusätzlichen Offenlegungspflichten der Taxonomie-Verordnung (§ 12) ergänzt.

 

Rz. 26

Die SFDR gilt für alle Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in der EU. Die SFDR gilt hauptsächlich für Finanzmarktteilnehmer (u. a. Banken, Versicherungen, Vermögensverwalter und Wertpapierfirmen), die in der EU tätig sind. Nicht-EU-Unternehmen werden indirekt durch EU-Tochtergesellschaften, die Erbringung von Dienstleistungen in der EU und den zunehmenden Marktdruck betroffen sein. Finanzberater sind Personen, die Anlage- oder Versicherungsberatung anbieten.

Die hier genannten Finanzmarktteilnehmer sind im Versicherungsbereich vor allen Dingen Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte (Insurance-based Investment Products – IBIP) anbieten, Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV) sowie Hersteller von Altersvorsorgeprodukten.

Auch Lebensversicherungen und Anbieter von europaweiten privaten Altersvorsorgeprodukten (Pan-European Personal Pension Product – PEPP) sind betroffen. Die betroffenen Finanzberater in der Assekuranz sind Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die Beratung für Versicherungsanlageprodukte (IBIP) erbringen.[1]

Darüber hinaus richtet sich die Richtlinie an Verwalter von Alternative Investment Funds (AIFM – Alternative Investment Fund Manager), European Venture Capital Funds (EuVECA) und European Social Entrepreneurship Fund (EuSEF) im Hinblick auf von ihnen verwaltete Fonds sowie MiFID-regulierte EU-Anlageberater. Private-Equity- oder Venture-Capital-Beteiligungen werden häufig von einem der vorgenannten Fonds über z. T. komplexe Akquisitions- und Holdingstrukturen gehalten. Damit gehören deren Verwalter zu den Adressaten. Diese haben zukünftig verstärkt Veröffentlichungen zu Nachhaltigkeitsrisiken und deren Auswirkungen auf das Fondsvermögen vorzunehmen.

 

Rz. 27

Die SFDR verlangt von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern spezifische Offenlegungen auf Unternehmens- als auch auf Produktebene in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen. Die SFDR definiert Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen. Danach sind Nachhaltigkeitsrisiken Ereignisse oder Bedingungen im Bereich Umwelt, Soziales oder Governance, deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnten. Wesentliche nachteilige Auswirkungen sind Auswirkungen von Investitionsentscheidungen und Anlageberatung, die negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren haben. Ein Beispiel ist die Anlage in ein Unternehmen, das erheblich zur Kohlenstoffdioxidemission beiträgt oder unzureichende Wasser-, Abfall- oder landwirtschaftliche Praktiken aufweist.

 

Rz. 28

Die SFDR ordnet Anlageprodukte bzgl. der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in 3 Kategorien ein. Die damit geschaffene Vergleichbarkeit soll Anlegern bei der Produktauswahl helfen. Die Produktkategorien entsprechen den Art. 6, 8 und 9 der SFDR:

  • Sich an Art. 6 SFDR orientierende Produkte ("Mainstream"-Produkte) beziehen ESG-Aspekte in den Prozess ihrer Anlageentscheidung mit ein. Andernfalls ist zu erklären, wieso Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachtet und die zusätzlichen Kriterien aus Art. 8 oder 9 SFDR nicht berücksichtigt werden.
  • Sog. "Light Green"-Produkte nach Art. 8 SFDR zeichnen sich durch die Förderung von sozialen und ökologischen Merkmalen oder eine Kombination aus diesen aus. Auch wenn in nachhaltige Anlagen investiert wird, sind...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge