BFH-Kommentierung: Pflicht zur Buchführung

Eine auf ausländischem Recht beruhende Buchführungspflicht eines Steuerpflichtigen führt zugleich zu Mitwirkungspflichten im deutschen Steuerverfahren, so entschied der BFH kürzlich. Dies war bislang höchst strittig.

Praxis-Hinweis: Buchführungspflicht nach HGB aber auch nach ausländischem Recht löst steuerliche Mitwirkungspflicht aus

Der BFH (BFH Urteil vom 14.11.2018 - I R 81/16) schließt sich in seinem Urteil der bereits bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung an (vgl. Anwendungserlass zur AO zu § 140 AO). Nach der Bestimmung des § 140 AO sind Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten, die sich aus anderen Gesetzen als Steuergesetzen ergeben, auch für deutsche Zwecke der Besteuerung zu erfüllen.

Durch diese Regelung werden insbesondere die Buchführungspflichten nach dem HGB auch zu steuerlichen Mitwirkungspflichten. Hierbei war bislang höchst umstritten, ob unter diesen außersteuerlichen Pflichten auch solche zu verstehen sind, die sich aus ausländischen Rechtsnormen ergeben. Die Finanzverwaltung hat dies – aus ihrer Sicht verständlich – bejaht (s.o.), die Literatur war sehr gespalten.

Der BFH hat nun entschieden, dass auch etwaige ausländische Buchführungspflichten durch § 140 AO in steuerliche Mitwirkungspflichten transformiert werden. Ob diese Entscheidung zutreffend ist, mag dahingestellt bleiben. Fest steht indes, dass damit stets bei Bestehen einer ausländischen Buchführungspflicht diese auch im Inland Bedeutung erlangt. Bedeutsam ist diese Entscheidung vor allem für die Fälle, in denen im Ausland zwar eine Gewinnermittlung nach Bilanzierung erfolgte, für inländische Besteuerungszwecke jedoch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt wurde. Diesem Modell, das für die Steuergestaltung eingesetzt wurde, scheint mit der Entscheidung des BFH die Grundlage entzogen worden zu sein.

Finanzamt bestimmt: Vermietung von deutschen Grundstücken einer Liechtensteiner AG löst Buchführungspflicht aus

Die Klägerin war eine Aktiengesellschaft nach dem Recht Liechtensteins. Nach dem dortigen Recht unterlag sie der Pflicht zur Buchführung, in Deutschland war sie beschränkt steuerpflichtig aus der Vermietung von in Deutschland belegenen Grundstücken. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen Bescheid, in dem sie eine Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verpachtung“ gemäß § 141 AO mitteilte. Gegen diese Mitteilung wandte sich die Klägerin sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich erfolglos. 

Buchführungspflicht in Deutschland entsteht auch durch ausländische Bestimmung

Auf die Revision zum BFH hob dieser die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sah der BFH nämlich § 41 AO nicht als erfüllt an. Nach dieser Regelung sind gewerbliche Unternehmer zur Führung von Büchern verpflichtet, wenn sie gewisse Grenzwerte überschreiten. Auf diese Bestimmung kommt es indes nach Ansicht des BFH gar nicht an, da die Klägerin bereits nach § 140 AO zur Buchführung verpflichtet ist. Nach dieser Regelung ist nämlich derjenige, der nach anderen Bestimmungen als Steuergesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, auch zur Buchführung für steuerliche Zwecke verpflichtet. Diese Verpflichtung kann nach Ansicht des BFH auch aufgrund einer ausländischen Buchführungsverpflichtung bestehen. Einer Mitteilung nach § 141 AO bedurfte es damit nicht.

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Auszug aus HGB Bilanz Kommentar: Offenlegungspflichten

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