
Die 1%-Methode zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenwagens ist grundsätzlich bei der Einkommen- und Lohnsteuer anzuwenden. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, den der Arbeitnehmer auch für private Fahrten nutzen darf. Hinsichtlich der Umsatzsteuer gibt es Unterschiede bei der Überlassung an Arbeitnehmer und der privaten Nutzung des Unternehmers selbst.
Die 1%-Methode zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenwagens ist grundsätzlich bei der Einkommen- und Lohnsteuer anzuwenden. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, den der Arbeitnehmer auch für private Fahrten nutzen darf. Hinsichtlich der Umsatzsteuer gibt es Unterschiede bei der Überlassung an Arbeitnehmer und der privaten Nutzung des Unternehmers selbst.
Umsatzsteuer für die Privatnutzung nach der 1%-Methode
Die 1%-Methode zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenwagens ist grundsätzlich bei der Einkommen- und Lohnsteuer anzuwenden. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, den der Arbeitnehmer auch für private Fahrten nutzen darf. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Wert der Arbeitsleistung, der nicht durch Barlohn abgegolten ist. Aus Vereinfachungsgründen kann der lohnsteuerliche Wert nach der 1%-Regelung auch bei der Umsatzsteuer angesetzt werden. Dabei ist der Wert nach der 1%-Regelung als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (Abschn. 1.8. Abs. 8 Satz 3 UStAE).
Nutzt der Unternehmer selbst einen Firmenwagen auch für Privatfahrten, kann bei der Nutzungsentnahme ebenfalls nach 1 % - Regelung vorgegangen werden. Wird der 1%-Wert bei der Umsatzsteuer angesetzt, können davon pauschal 20% abgezogen werden für Kosten, die nicht mit Vorsteuern belastet sind. Der so ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.
Beispiel für einen Bruttolistenpreis von 30.000 EUR:
a) Firmenwagen, Überlassung an den Arbeitnehmer
30.000 EUR x 1% = 300 EUR pro Monat x 12 = | 3.600,00 EUR |
Nettobetrag (3.600 EUR : 1,19 =) | 3.025,21 EUR |
Umsatzsteuer | 574,79 EUR |
b) Firmenwagen des Unternehmers
30.000 EUR x 1% = 300 EUR pro Monat x 12 = | 3.600 EUR |
abzüglich 20% (720 EUR) | 2.880,00 EUR |
Umsatzsteuer 19% | 547,20 EUR |
Privatentnahme einschließlich Umsatzsteuer | 3.427,20 EUR |
Privatentnahme ohne Umsatzsteuer | 720,00 EUR |
Privatentnahme insgesamt | 4.147,20 EUR |
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F. Rich
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Tabelle ist so zu verstehen: Die Privatentnahme, die umsatzsteuerpflichtig ist, beträgt 2.880 EUR. Darauf entfällt Umsatzsteuer von 547,20 EUR. Die Privatentnahme, die nicht umsatzsteuerpflichtig ist (20 % - Abzug, siehe oben), ist ein Nettobetrag. Alles zusammengerechnet, beträgt dann die gesamte Privatentnahme 4.147,20 EUR.
Einen zum Thema grundlegend informierenden Beitrag zur privaten Pkw-Nutzung finden Sie im Haufe Rechnungswesen Office unter folgendem Link: http://products.haufe.de/T30LoginModul?productId=PI337&orderId=A01022VJ01&target=/PI337/HI4941864.
Viele Grüße
Anke Braun
Haufe Online Redaktion