
Worauf im Jahr 2020 bei Weihnachtsgeschenken geachtet werden muss, lesen Sie hier.
Worauf im Jahr 2020 bei Weihnachtsgeschenken geachtet werden muss, lesen Sie hier.
Grundsätzliches zur Weihnachtsfeier als Betriebsveranstaltung
Weihnachtsfeiern liegen als Betriebsveranstaltungen grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und sind lohnsteuerfrei, soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen (§ 19 Abs 1 Nr. 1a EStG). Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs offensteht. Zu den begünstigten Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehören insbesondere auch Geschenke bis zu einem Wert von maximal 60 EUR brutto.
Im Jahr 2020 ist vieles anders – wenn für die Vorbereitung Kosten entstanden sind
Im Jahr 2020 ist jedoch vieles anders, weil die Weihnachtsfeiern wegen der Corona-Krise anders ausfallen müssen als sonst üblich. Bereits geplante Weihnachtsfeiern an einem Veranstaltungsort müssen abgesagt werden. Sind dem Unternehmer für die Vorbereitung einer Weihnachtsfeier Kosten entstanden, z.B. durch die Reservierung eines Veranstaltungsorts, durch die Organisation eines Unterhaltungsprogramms usw., dann sind diese Kosten als „sonstige“ Betriebsausgaben abziehbar.
Virtuelle Geschäftsbesprechungen sind sinnvoll und weit verbreitet. Teilweise sind sie zurzeit ein Muss. Was auf geschäftlicher Ebene gut funktioniert, kann zwar kein vollwertiger Ersatz für eine Weihnachtsfeier sein, weil die räumliche Distanz nicht in der gewohnten Art das Betriebsklima fördern kann. Trotzdem kann auch eine virtuelle Weihnachtsfeier mit den Arbeitnehmern sinnvoll sein, um das Betriebsklima zu verbessern.
Virtuelle Veranstaltung als Weihnachtsfeier einzustufen
Nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015 ( BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5-S 2332/15/10001) handelt es sich um Betriebsveranstaltungen, wenn sie auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stattfinden, wie z.B. bei einer Weihnachtsfeier. Als das BMF-Schreiben im Jahr 2015 verfasst wurde, waren Auswirkungen aufgrund einer Pandemie – wie in der jetzigen Corona-Krise – undenkbar. Konsequenz muss daher sein, dass in dieser besonderen Situation auch eine virtuelle Veranstaltung als Weihnachtsfeier einzustufen ist, wenn z.B. Weihnachtsgrüße an alle Mitarbeiter online übermittelt werden – ggf. verbunden mit dem Dank für die Mitarbeit im auslaufenden Jahr.
Geschenk anlässlich einer virtuellen Weihnachtsfeier
Da die virtuelle Weihnachtsfeier selbst regelmäßig keine oder nur geringe Kosten verursacht, werden den Arbeitnehmer insoweit keine materiellen Vorteile zugewendet. Da zu den begünstigten Zuwendungen anlässlich einer Weihnachtsfeier – also auch anlässlich einer virtuellen Weihnachtsfeier – Geschenke bis zu einem Wert von maximal 60 EUR brutto pro Arbeitnehmer gehören, können diese als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einbezogen werden.
Konsequenz: Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers bis 60 EUR sind somit lohnsteuerfrei. Dies gilt nach dem o.g. BMF-Schreiben auch dann, wenn die Geschenke nachträglich an Arbeitnehmer überreicht werden, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten. Das muss dann entsprechend auch im Rahmen einer virtuellen Weihnachtsfeier gelten.
Fazit: Da die persönliche Anwesenheit der Arbeitnehmer bei einer Weihnachtsfeier in Corona-Zeiten nicht erlaubt ist, kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Weihnachtsgeschenke bis 60 EUR (anlässlich einer virtuellen Weihnachtsfeier) zukommen lassen.
Veranstaltungstipp: Videoaufzeichnung des Online-Seminars "Aufmerksamkeiten und Geschenke in der Lohnsteuer" 0 Euro, 35 Euro, 44 Euro, 60 Euro, 110 Euro - spätestens nach dieser Aufzählung sind die meisten Anwender verwirrt. Alle Beträge spielen bei der Gewährung steuerbegünstigter oder steuerfreier Aufmerksamkeiten und Geschenke an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine mehr oder weniger große Rolle. Daneben gibt es noch eine ganze Reihe unterschiedlicher Pauschalierungsregeln. Mit dem Haufe Online-Seminar "Aufmerksamkeiten und Geschenke in der Lohnsteuer" bekommen Sie Ordnung in die steuerlichen Vorschriften. |
vielen Dank für diesen Artikel. Ich habe noch eine Frage zur virtuellen Weihnachtsfeier. Im Artikel "Geschenke an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde" vom 19.10.2020 steht, dass der Arbeitgeber ein entsprechendes Programm darlegen muss, z. B. welche gemeinsamen virtuellen Aktivitäten geplant sind. In dem Artikel hier steht, dass es ausreicht, wenn Weihnachtsgrüße an die Mitarbeitenden online übermittelt werden. Reicht es aus, wenn beispielsweise der Geschäftsführer eine E-Mail an die Mitarbeitenden im Dezember verfasst und sich für das Geschäftsjahr bedankt und Frohe Weihnachten wünscht? Gibt es schon genaue Vorgaben wie die virtuelle Weihnachtsfeier gestaltet werden muss, damit es als Betriebsveranstaltung gilt?
Vielen lieben Dank für Ihre Unterstützung.
bei der Frage, wie eine virtuelle Weihnachtsfeier aussehen muss, um von der Finanzverwaltung anerkannt zu werden, möchte ich Folgendes anmerken:
Für konventionelle Weihnachtsfeiern, die in den zurückliegenden Jahren stattgefunden haben, gab es keine steuerlichen Vorgaben. Die gibt es (zumindest zurzeit) auch nicht für virtuelle Weihnachtsfeiern. In der Vergangenheit war entscheidend, dass die Arbeitnehmer sich persönlich zu dieser Feier getroffen haben. Welche Elemente eine Weihnachtsfeier mindestens beinhalten musste, um steuerlich anerkannt zu werden, ist nie diskutiert worden. Maßgebend war in der Vergangenheit somit das gesellige Beisammensein, regelmäßig verbunden mit einer Ansprache des Unternehmers oder einer beauftragten Person. Beim geselligen Beisammensein gab es meist ein Essen oder Kaffee und Kuchen bzw. Weihnachtsgebäck.
Aufgrund der Corona-Krise sind derartige Veranstaltungen verboten. Bei einer virtuellen Weihnachtsfeier fallen viele Elemente weg, die bei einer konventionellen Weihnachtsfeier üblich sind. Allein die Übermittlung von Weihnachtgrüßen per E-Mail dürfte etwas zu wenig sein, um von einer virtuellen Weihnachtsfeier ausgehen zu können. Wichtig ist m.E. das Treffen zu einem bestimmten Termin im virtuellen Raum. Da im virtuellen Raum die Möglichkeiten der Kommunikation eingeschränkt sind, wird man kein großes Programm erwarten können. Wichtig das virtuelle Treffen ist, dass gerade zu Weihnachten ein Zusammengehörigkeitsgefühl der Arbeitnehmer mit dem Unternehmen vermittelt wird.
Kommunikationsmöglichkeiten: Ein bestimmter Personenkreis kann sich zu einem vorher bestimmten Termin im Internet treffen. Es werden verschiedene Möglichkeiten - teilweise auch kostenlos - angeboten. Mir bekannt ist die Verbindung über "Teams" von Microsoft, die bei einer kleineren Gruppe sinnvoll erscheint. Eine weitere Möglichkeit bietet "google.duo". Daneben gibt es weitere Möglichkeiten, die ich allerdings nicht alle kenne.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Viele Grüße Sabine Veith
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Sie haben vollkommen recht, entschuldigen Sie bitte die Ungenauigkeit. Weihnachten gilt nicht als persönliches Ereignis. Eine steuerfreie Aufmerksamkeit bis 60 EUR kommt damit nicht in Betracht. Wir haben den Beitrag nun präzisiert: der Betrag bleibt der gleiche (60 EUR), allerdings greift er im Zusammenhang mit Weihnachten nur, wenn ein Geschenk anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht wird.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Finance