
Eine Domain ist sowohl verkehrsfähig, als auch übertragbar. Eine Veräußerbarkeit im Rechtssinne ist nicht erforderlich.
Eine Domain ist verkehrsfähig. Es genügt, dass der Rechtsverkehr Möglichkeiten entwickelt hat, eine Domain wirtschaftlich zu übertragen (BFH, Urteil v. 26.8.1992, I R 24/91, BStBl. 1992 II S. 977).
Für die Verkehrsfähigkeit eines Wirtschaftsguts ist dessen abstrakte Veräußerbarkeit maßgebend. Eine solche Möglichkeit hat die DENIC geschaffen. Die Abwicklung erfolgt durch die DENIC. Der bisherige Domaininhaber kann danach seinen Domain-Namen durch die Kündigung seines Registrierungsvertrags und die Benennung des Dritten auf diesen übertragen. Der Domaininhaber verfügt zudem über eine bestimmte Rechtsposition. Über dieses Recht kann er wirtschaftlich frei verfügen. Er kann seine Kündigung und die Benennung des Dritten von der Zahlung eines Kaufpreises abhängig machen (BFH, Urteil v. 19.10.2006, III R 66/05, BStBl II 2007 S. 301).
Die DENIC überträgt die Domain an einen vom Kunden benannten Dritten. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beiden Vertragsparteien interessiert die DENIC nicht.
Für fast alle Wirtschaftsgüter besteht ein Markt
Ein Domain-Name ist schließlich auch selbständig bewertbar. Es besteht ein eigener Markt für den Handel mit Domain-Namen.
Bei den Aufwendungen handelt es sich um Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut und nicht um eine Entschädigungszahlung an den bisherigen Domaininhaber. Der Begriff der Anschaffungskosten bestimmt sich nach § 255 HGB. Hierzu gehören alle Aufwendungen, um den Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Neben dem Kaufpreis (BFH, Urteil v. 19.10.2006, III R 6/05, BStBl II 2007 S. 301) rechnen dazu auch die Nebenkosten (beispielsweise: Fahrtkosten, Beratungskosten).
Achtung! Eine Teilwertabschreibung ist möglich
Wird die Verwendung des Domain-Namens zivilrechtlich untersagt, begründet dies eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, nicht aber die Abnutzbarkeit der Domain-Adresse (BFH, Urteil v. 19.10.2006, III R 6/05, BStBl II 2007 S. 301).
Domain und Homepage müssen Sie immer trennen
Die Einrichtung einer Website ist kein aus Website und Domain-Namen bestehendes einheitliches Wirtschaftsgut. Der Domain-Name hat durch die Erstellung der Websites nicht seine selbständige Bewertbarkeit und damit nicht seine Eigenschaft als selbständiges Wirtschaftsgut verloren.
Der Domain-Name kann weiterhin ohne die Web-Dateien veräußert werden.
Praxistipp
Eine Aktivierungspflicht besteht nur, wenn das immaterielle Wirtschaftsgut Domain entgeltlich erworben wurde. In der Regel kann eine Domain nicht hergestellt werden, da die DENIC die Internet-Adressen verwaltet und sie nur dort geordert werden können.
Die an die DENIC zu entrichtenden jährlichen Gebühren führen zu Betriebsausgaben.
Schlagworte zum Thema: Wirtschaftsgut, Teilwertabschreibung, DENIC, Domain, Homepage, Abschreibung, Kosten, Website
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