Betriebsveranstaltungen dürfen großzügiger ausfallen

Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeiern, liegen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Aus diesem Grund sind seine Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen kein Arbeitslohn, wenn die Freigrenze von 110 € pro Person nicht überschritten wird.

Entscheidend ist somit, welche Kosten bei der Ermittlung der Freigrenze von 110 € pro Arbeitnehmer einzubeziehen sind.

In seinen jetzt veröffentlichten Urteilen vom 16.5.2013 hat der BFH entschieden, dass abweichend von der bisherigen Handhabung die Kosten für den äußeren Rahmen einer Betriebsveranstaltung nicht einbezogen werden. Zur Ermittlung der 110 €-Grenze sind also nur die Zuwendungen einzubeziehen, durch die der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird. Es führen aber nur solche Leistungen zu einer Bereicherung, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen.

Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, wie z. B. die Miete, Fahrtkosten und für die Beauftragung eines Eventveranstalters, bereichern den Arbeitnehmer nicht, sodass diese Kosten bei der Ermittlung der 110 €-Grenze unberücksichtigt bleiben.

Im Übrigen ist auf die Leistungen abzustellen, die der Arbeitnehmer unmittelbar erhält.  Das heißt, dem Arbeitnehmer werden nur die Kosten zugerechnet, die unmittelbar auf ihn entfallen, nicht aber die Kosten, die auf teilnehmende Angehörige entfallen.

Praxis-Beispiel:

Ein Unternehmer veranstaltet Anfang Dezember eine Weihnachtsfeier, an der neben den Arbeitnehmern auch deren Ehegatten teilnehmen. Die Kosten der Veranstaltung belaufen sich auf 70 € pro Teilnehmer. Auf ein Ehepaar entfallen somit (70 € x 2 =) 140 €.

Konsequenz aus der BFH-Rechtsprechung:

Die Kosten, die auf den Ehegatten entfallen, dürfen dem Arbeitnehmer nicht zurechnet werden, sodass der Grenzwert von 110 € nicht überschritten wird. Die bisherige Handhabung, wonach die Kosten, die auf Angehörige entfallen, ebenfalls dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind, gilt nicht mehr. 

Ergebnis:

Bei der 110 €-Grenze pro Arbeitnehmer sind nur noch die Zuwendungen einzubeziehen, durch die der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird (das sind insbesondere Speisen, Getränke und Musikdarbietungen). Außerdem bleiben die Kosten, die auf teilnehmende Angehörige entfallen, bei der Berechnung des Grenzwerts unberücksichtigt. Wichtig! Die neue BFH-Rechtsprechung gilt für alle noch offenen Fälle, also auch für zurückliegende Zeiträume.

BFH, Urteile v.16.5.2013, VI R 94/10 und VI R 7/11

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