Prof. Dr. Bettina Thormann, Prof. Dr. Marius Gros
1. Fehlerfreie Rechnungslegung
Tz. 111
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Die BaFin muss im Rahmen eines Bilanzkontrollverfahrens zu der Entscheidung kommen, ob ein Abschluss insgesamt fehlerhaft ist oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, dass keine Fehlerhaftigkeit vorliegt, teilt sie dies dem Unternehmen mit. Für den Fall, dass die Anordnung der Prüfung bekannt gemacht wurde, ist auch die Öffentlichkeit über das Prüfergebnis auf der Internetseite der BaFin und im Unternehmensregister zu unterrichten (§ 109 Abs. 3 WpHG, vgl. Tz. 117a). Damit ist das Enforcement-Verfahren beendet.
2. Fehlerhafte Rechnungslegung
Tz. 112
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Entscheidet die BaFin, dass der Abschluss fehlerhaft ist, teilt sie das endgültige Prüfungsergebnis dem Unternehmen mit. Oftmals weist die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung mehrere Einzelfehler auf (vgl. Tz. 135). Für Prüfverfahren, die mit der Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung enden, stellt das OLG Frankfurt am Main klar, dass im Hinblick auf den geprüften Abschluss für sich genommen unwesentliche Verstöße in die Fehlerfeststellung mit aufgenommen werden müssen und damit Teil des Prüfungsergebnisses sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.01.2009, WpÜG 1 und 3/08, BB 2009, S. 436; zu den Leitsätzen vgl. Tz. 156).
Tz. 113
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Zu der ehemals streitigen Frage, ob ein Wegfall der Börsenzulassung vor dem Abschluss eines bereits eingeleiteten Prüfverfahrens durch die BaFin zur Einstellung des Verfahrens wegen des dann entfallenden Interesses des Kapitalmarktes an der Information über etwaige Rechnungslegungsfehler eines nicht mehr börsennotierten Unternehmens führt, hat sich das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 31.05.2012 geäußert. Danach soll die Fortführung des Verfahrens "in Ausnahmefällen gleichwohl in Betracht kommen, wenn das Verfahren bereits weiter fortgeschritten ist und sich aus dem zusätzlichen Gesetzeszweck der Prävention weiterhin ein Informationsinteresse des Kapitalmarktes ergibt" (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 31.05.2012, WpÜG 2 und 3/12, DB 2012, S. 1978 ff., zu den Leitzsätzen vgl. Tz. 156). Dies ist dann der Fall, wenn die Aktionäre des betroffenen Unternehmens aufgrund des Delisting zwar kein Interesse mehr an einer etwaigen Fehlerveröffentlichung haben, diese jedoch für andere börsennotierte Unternehmen zur Vermeidung vergleichbarer Fehler weiterhin von Bedeutung ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 31.05.2012, WpÜG 2 und 3/12, DB 2012, S. 1978ff.). Diesen Beschluss nahm der Gesetzgeber zum Anlass, im AReG in § 107 Abs. 1 Satz 9 WpHG klarzustellen, dass eine Prüfung trotz Wegfalls der Börsenzulassung insbesondere dann fortgesetzt werden kann, wenn ein öffentliches Interesse an der Bekanntmachung der im Rahmen der Prüfung festgestellten Fehler besteht (vgl. Begr.RegE AReG, BT-Drucks. Nr. 18/7219, S. 54). Entscheidend ist nur, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens börsennotiert ist. Fällt die Börsennotierung im Laufe eines Prüfverfahrens weg, kann die BaFin dennoch ein bereits eingeleitetes Prüfverfahren – ggf. mit Fehlerfeststellung – abschließen.
Tz. 114
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Die BaFin kann darüber hinaus feststellen, wie sich die Rechnungslegung ohne den Fehler dargestellt hätte (§ 109 Abs. 1 Satz 2 WpHG, vgl. Tz. 119).
Tz. 115
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
(einstweilen frei)
3. Hinweise
Tz. 116
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Um ihrer präventiven Aufgabe gerecht zu werden, erteilt die BaFin gegenüber den geprüften Unternehmen auch Hinweise, die zu einer höheren Qualität der künftigen Rechnungslegung beitragen sollen. Derartige Hinweise zielen damit auf künftige Abschlüsse ab und sind entsprechend nicht Teil des Prüfungsergebnisses des jeweils untersuchten Abschlusses. Solche Hinweise betreffen unwesentliche Fehler der geprüften Finanzberichterstattung oder auch methodische Fehler, wie zB bei der Ermittlung des erzielbaren Betrags im Rahmen der Überprüfung der Werthaltigkeit des Goodwills, die bei entsprechend großem Spielraum zu keinem Fehler in der geprüften Rechnungslegung führen. Unwesentliche Fehler können jedoch durch einen gestiegenen Umfang der abgebildeten Sachverhalte oder durch vergleichbar größere Transaktionen in der Folgeperiode wesentlich werden und eine fehlerhafte Bewertungsmethode kann bei veränderten Annahmen und Prämissen zukünftig zu einer fehlerhaften Rechnungslegung führen. Daher sollte der Vorstand intensiv prüfen, ob eine Umsetzung der Hinweise nach Abschluss des Prüfverfahrens erforderlich ist. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass auch absichtlich herbeigeführte unwesentliche Fehler, durch die eine bestimmte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erreicht werden soll, gemäß IAS 8.41 als wesentlich einzustufen sind. Die BaFin wird ähnlich wie schon die DPR die Umsetzung von Hinweisen (Nachschau) überprüfen. Ergibt die Nachschau eines erteilten Hinweises, dass dieser nicht umgesetzt wurde, kann die BaFin – soweit die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG erfüllt sind – eine Anlassprüfung anord...