Zusammenfassung

Vorbemerkung:

IAS 18 wurde durch IFRS 15 ersetzt und ist somit nicht mehr anwendbar.

A. Zielsetzungen und Anwendungsbereich

 

Tz. 1

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

IAS 18 regelte die Bilanzierung von Erträgen, die sich aus dem Verkauf von Gütern, dem Erbringen von Dienstleistungen und der Nutzung von Vermögenswerten des Unternehmens durch Dritte gegen Zinsen, Nutzungsentgelte oder Dividenden ergaben (IAS 18.1). Der primäre Fokus des IAS 18 lag auf der Bestimmung des Zeitpunkts der Vereinnahmung von Erträgen. Umsatzerlöse waren zu erfassen, wenn hinreichend wahrscheinlich war, dass dem Unternehmen ein künftiger Nutzen erwächst und dieser verlässlich bestimmt werden konnte.

 

Tz. 2

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Am 28. Mai 2014 hat der IASB den IFRS 15 "Erlöse aus Verträgen mit Kunden" veröffentlicht. IFRS 15 war das Ergebnis eines gemeinsamen Projekts von IASB und FASB. Ziel dieses Projekts war die Entwicklung eines gemeinsamen Standards. Mit IFRS 15 und ASC 606 wurde dieses Ziel (grundsätzlich) erreicht. IFRS 15 ersetzt neben IAS 18 insbesondere den bisherigen Standard zur Bilanzierung von Fertigungsaufträgen, IAS 11 "Fertigungsaufträge".

IFRS 15 ist mit wenigen Ausnahmen auf alle Verträge mit Kunden anzuwenden und führte ein einheitliches 5-Schritte-Modell zur Erlöserfassung ein.

B. Terminologische Grundlagen

 

Tz. 3

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

IAS 18 definierte den Begriff "Umsatzerlös" (Revenue). Umsatzerlös stellte nach IAS 18.7 den aus der gewöhnlichen Tätigkeit eines Unternehmens resultierenden Bruttozufluss wirtschaftlichen Nutzens während der Berichtsperiode dar, der zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führte, soweit er nicht aus Einlagen der Eigentümer stammte. Die Umsatzerlöse umfassten nur Bruttozuflüsse wirtschaftlichen Nutzens, die ein Unternehmen für eigene Rechnung erhalten hatte (IAS 18.8). Beträge, die im Interesse Dritter eingezogen wurden – beispielsweise Umsatzsteuern – entfalteten keinen wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen und führten auch nicht zu einer Erhöhung des Eigenkapitals. Folglich wurden sie nicht unter den Begriff Umsatzerlös subsumiert. Gleiches galt bei Vermittlungsgeschäften für Beträge, die das Unternehmen für Rechnung des Auftraggebers erhob. Umsatzerlös war demgegenüber die Provision.

C. Allgemeine Bewertungskriterien

 

Tz. 4

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Die Höhe der zu vereinnahmenden Umsatzerlöse entsprach dem beizulegenden Zeitwert des erhaltenen oder zu beanspruchenden Entgelts (IAS 18.9), dh. gewöhnlich dem Nominalwert der vereinbarten Vertragssumme abzüglich Preisnachlässe und Mengenrabatte (IAS 18.10). In den meisten Fällen bestand das Entgelt in Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten und die vereinnahmten Umsatzerlöse entsprachen dem Betrag der erhaltenen Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente. Kam es jedoch zu einem zeitlich verzögerten Zufluss der Zahlungsmittel, konnte der beizulegende Zeitwert unter dem Nominalwert der erhaltenen Zahlungsmittel liegen. Dies konnte beispielsweise vorliegen, wenn dem Käufer ein zinsloser Kredit gewährt wurde. Stellte die Vereinbarung effektiv einen Finanzierungsvorgang dar, bestimmte sich der beizulegende Zeitwert des Entgelts durch Abzinsung aller künftigen Einnahmen mit einem kalkulatorischen Zinssatz (IAS 18.11). Der zu verwendende Zinssatz war der verlässlicher bestimmbare der beiden folgenden Zinssätze:

  1. der für eine vergleichbare Finanzierung bei vergleichbarer Bonität des Schuldners geltende Zinssatz oder
  2. der Zinssatz, mit dem der Nominalbetrag der Einnahmen auf den gegenwärtigen Barzahlungspreis für die verkauften Erzeugnisse, Waren oder Dienstleistungen des Basisgeschäfts diskontiert wird.

Etwaige Differenzen zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Nominalwert des Entgelts wurde als Zinsertrag gemäß IAS 39 erfasst.

 

Tz. 5

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Der Tausch von gleichartigen und gleichwertigen Gütern oder Dienstleistungen stellte keinen Geschäftsvorfall dar, der einen Umsatzerlös bewirkt (IAS 18.12). Ein solcher Geschäftsvorfall war zB. gegeben, wenn Öllieferanten ihre Vorräte an unterschiedlichen Standorten tauschten, um eine zeitlich begrenzte Nachfrage an einem bestimmten Ort zu erfüllen.

Wurden Güter oder Dienstleistungen gegen art- oder wertmäßig unterschiedliche Güter oder Dienstleistungen getauscht, stellte dies einen ertragsgenerierenden Geschäftsvorfall dar. Der Umsatzerlös bestimmte sich nach der Höhe des beizulegenden Zeitwerts der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen. Konnte der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht verlässlich bestimmt werden, bemaß sich der Umsatzerlös nach dem beizulegenden Zeitwert der abgegebenen Güter oder Dienstleistungen. Der beizulegende Zeitwert war um etwaige zusätzlich geflossene Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente zu korrigieren.

 

Tz. 6

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Die Ertragsvereinnahmungskriterien des IAS 18 waren gewöhnlich auf jeden Geschäftsvorfall einzeln anzuwenden. Nach IAS 18.13 konnte es jedoch geboten sein, die Kriterien auf einzelne abgrenzbare Vertragskomponenten getrennt anzuwenden, um den wirtschaftlichen Gehalt des Geschäftsvor...

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