Zusammenfassung

(Rechtsstand für IFRS: alle bis zum 1. Januar 2018 vom IASB veröffentlichten IFRS;
Rechtsstand für HGB: das am 1. Januar 2018 beginnende Geschäftsjahr;
Rechtsstand für IFRS für KMU: 1. Januar 2017;
Zeitpunkt des Redaktionsschlusses: 1. Januar 2018)

A. Vorbemerkungen: Rechtsstand

 

Tz. 1

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

Die synoptische Gegenüberstellung umfasst neben IFRS und HGB auch die Änderungen bei den Regelungen des IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU). Dieser Standard, der nicht Bestandteil der IFRS ist, bildet ein eigenständiges Regelwerk und soll nach dem Verständnis des IASB den speziellen Bedürfnissen von KMU Rechnung tragen. Im deutschen Rechtsraum ist seine Anwendung bislang dem Freiwilligkeitsgrundsatz vorbehalten. Ausführlich zu diesem Standard vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kapitel V.

Die Synopse stellt auf den Rechtsstand für das am 1. Januar 2018 beginnende Geschäftsjahr ab.

Die DRS werden in der Synopse berücksichtigt, soweit sie bis zum 1. Januar 2018 durch das BMJV im amtlichen Teil des Bundesanzeigers gem. § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden sind, und ihnen infolgedessen eine GoB-Vermutung in der Konzernrechnungslegung zukommt. Ebenfalls Eingang in die Synopse finden rechnungslegungsbezogene Verlautbarungen des IDW.

Die vorliegende Auflage berücksichtigt sämtliche IFRS, die bis zum 1. Januar 2018 vom IASB veröffentlicht wurden. Sofern ihre Anwendung in der EU für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2018 beginnen, noch nicht verpflichtend vorgeschrieben ist, werden parallel die alten und neuen Vorschriften dargestellt. Lediglich bei Leasingverhältnissen wurde auf die Darstellung der IAS 17 Regelungen verzichtet.

Bei der Beurteilung, ob die Anwendung von neuen Standards in EU-Abschlüssen zum jeweiligen Bilanzstichtag zulässig ist, ist entscheidend, ob das EU-Endorsement bis zur Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung erfolgt. Andernfalls scheidet eine vorzeitige Anwendung (sofern es sich nicht um eine reine Klarstellung der bisherigen Regelungen handelt) regelmäßig aus. Dies gilt unabhängig davon, ob bei den betreffenden Standards der Zeitpunkt der erstmaligen verpflichtenden Anwendung gem. IASB vor dem Zeitpunkt des EU-Endorsements liegt bzw. eine vorzeitige Anwendung vom IASB zugelassen wird. Indes können insbesondere die IFRIC auch bei ausstehendem EU-Endorsement grundsätzlich zur Beurteilung von Bilanzierungs- und Bewertungsfragen, für die eine Regelungslücke besteht, herangezogen werden (allerdings nicht deren Übergangsregelungen).

B. Grundlagen

 

Tz. 2

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Anwendungsbereich in Deutschland*

Pflicht im gesetzlichen Abschluss:

  • KA von kapitalmarktorientierten MU (EU-Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19.07.2002, Art. 4; ergänzende HGB-Vorschriften gem. § 315e Abs. 1 HGB zu beachten)
  • KA von MU, die eine Zulassung zum Kapitalmarkt beantragt haben (§ 315e Abs. 2 HGB)

Wahlrecht im gesetzlichen Abschluss:

Hinweis:

Pflicht zur Anwendung von IFRS 1 im ersten IFRS-Abschluss

(IFRS 1.2, App. A)

Pflicht im gesetzlichen Abschluss:

Freiwillige Anwendung

für KMU (zusätzlich zum gesetzlichen Abschluss)

(sec. 1.1, sec. 1.5f.)

KMU: Unternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht (Kapitalmarkt, bestimmte Treuhänder (sec. 1.3) unterliegen u. für allgemeine Zwecke aufgestellte Abschlüsse für externe Adressaten veröffentlichen (sec. 1.2ff.)

Hinweis:

Gesonderte Bestimmungen für Erstanwendung des IFRS für KMU (sec. 35)
Normen­setzende ­Instanzen

Internationale privatrechtliche Rechnungslegungsinstitution:

IASB, IFRS IC (ehemals SIC)

Nationaler Gesetzgeber

DRSC

BGH/BFH

Internationale privatrechtliche Rechnungslegungsinstitution:

IASB

* Auf etwaige ergänzende kapitalmarktrechtliche Pflichten wird vorliegend nicht eingegangen

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Normen

IFRS/IAS

IFRIC/SIC Interpretationen

Handelsgesetzbuch

DRS

Höchstrichterliche Rechtsprechung
IFRS für KMU
Dominierende Grundsätze Entscheidungsnützlichkeit für die Abschlussadressaten (Decision Usefulness CF.1.2) durch relevante (Relevance) u. glaubwürdige Darstellung (Faithful Representation) der Informationen Vorsichtsprinzip infolge des Gläubigerschutzgedankens Entscheidungsnützliche Informationen für die Abschlussadressaten (Decision Usefulness; sec. 2.2) durch glaubwürdige Darstellung der Informationen (Fair Presentation; sec. 3.2)
Allgemeine Rechnungs­legungs­grundsätze

Qualitative Anforderungen aus dem Conceptual ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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