Tz. 177

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

In Anlehnung an IFRS 1 werden in Abschnitt 35 Regelungen für den Übergang auf den IFRS für KMU festgelegt. Die Regeln sind für alle Erstanwender des IFRS für KMU vorgesehen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen vorher nach IFRS, einer anderen nationalen Rechnungslegungsvorschrift oder gar nicht bilanziert hat. Grundsätzlich sieht Abschnitt 35 die retrospektive Anwendung der Vorschriften des Standards auf alle Elemente der Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des Übergangs auf den IFRS für KMU vor. Abweichend von IFRS 1 ist als Übergangszeitpunkt nach IFRS für KMU 35.6 der Beginn der Periode definiert, zu der das Unternehmen erstmals vollständige Vergleichsinformationen in Übereinstimmung mit den Regeln des IFRS für KMU vorlegen kann. Die Abweichungen, die sich aus der Erstanwendung des Standards im Vergleich zu den vorher angewandten Rechnungslegungsregeln ergeben, sind entsprechend IFRS für KMU 35.8 direkt in den Gewinnrücklagen zu erfassen.

 

Tz. 178

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

IFRS für KMU (2015) 35.9 führt sechs Fälle auf, für die bei der erstmaligen Anwendung des Standards keine rückwirkende Anpassung erfolgen soll:

  • Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden,
  • Sicherungsbeziehungen,
  • Schätzungen,
  • Aufgegebene Geschäftsbereiche,
  • Bewertung von nicht-beherrschenden Anteilen (Minderheitenanteile),
  • Staatsanleihen.

Darüber hinaus werden im Wesentlichen die aus IFRS 1 bekannten Wahlrechte übernommen, bei denen eine Ausnahme bei der Aufstellung des ersten Abschlusses nach IFRS für KMU gemacht werden kann (vgl. IFRS für KMU (2015) 35.10).

 

Tz. 179

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Der Abschnitt sieht die Anwendung der Impraktikabilitätsklausel vor. Sofern es für das Unternehmen undurchführbar ist, die Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des Übergangs auf den IFRS für KMU in Übereinstimmung mit den Regeln des Standards darzustellen, sollen diese Regeln erstmalig in dem Geschäftsjahr zur Anwendung kommen, in dem dies frühestens möglich ist. Dies ist im Anhang anzugeben. Gleiches gilt, sofern die Vergleichsangaben im Anhang nicht darstellbar sind.

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