Tz. 175
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Aufgegebene Geschäftsbereiche sind gem. IFRS für KMU (2015) 5.5 (e) in der Gesamtergebnisrechnung gesondert darzustellen. Weitere Angabepflichten ergeben sich nicht.
Tz. 176
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Ein gesonderter Ausweis von zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten ist nicht erforderlich. Der IFRS für KMU führt jedoch aus, dass im Fall einer geplanten Veräußerung von Vermögenswerten ein Hinweis auf eine mögliche Wertminderung gegeben ist, so dass im Rahmen des Indikatoransatzes ein Wertminderungstest für diesen Vermögenswert durchzuführen ist.
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