1. Vorbemerkung

 

Tz. 172

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

In diesem Abschnitt hat der IASB die Spezialthemen Landwirtschaft, Rohstoffindustrien und Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen zusammengefasst. Die Vorschriften zu Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen entsprechen im Wesentlichen IFRIC 12. Die Ausführungen in IFRIC 12 sind jedoch ausführlicher.

2. Landwirtschaft

 

Tz. 173

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Gem. IFRS für KMU 34.2 haben landwirtschaftliche Unternehmen alle biologischen Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, für die der beizulegende Zeitwert mit vertretbaren Kosten und Anstrengungen (without undue cost and effort) ermittelbar ist. Alle anderen biologischen Vermögenswerte sind zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen zu bewerten. Abweichend von IAS 41.30, der von der grundsätzlichen Annahme ausgeht, dass der beizulegende Zeitwert verlässlich ermittelt werden kann, ergibt sich für KMU die Erleichterung, dass auf eine leichte Ermittlung zu vertretbaren Kosten abgestellt wird. Analog zu IAS 41.54 sind im Fall des Ansatzes der Anschaffungskosten zusätzliche Anhangangaben zu machen, die erläutern, worum es sich bei dem biologischen Vermögenswert handelt, warum der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermittelbar ist und welche Abschreibungsmodalitäten zugrunde gelegt wurden. Zudem ist die Entwicklung des Bruttobuchwertes und der kumulierten Abschreibungen aufzuzeigen. Die Angaben müssen nicht für frühere Perioden dargestellt werden (vgl. IFRS für KMU (2015) 34.7 (c)).

3. Rohstoffindustrien

 

Tz. 174

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Unternehmen, die im Bereich der Rohstoffindustrie tätig sind, haben eine Bilanzierungsmethode festzulegen, nach der zu bestimmen ist, welche Ausgaben als Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung in Übereinstimmung mit IFRS für KMU 10.4 angesetzt werden, und diese Methode einheitlich anzuwenden. Beispiele für Ausgaben, die in die erstmalige Bewertung von Vermögenswerten für Exploration und Evaluierung einbezogen werden können sind (vgl. IFRS für KMU (2015) 34.11A):

  • Erwerb von Rechten zur Exploration,
  • Topografische, geologische, geochemische und geophysikalische Studien,
  • Probebohrungen,
  • Erdbewegungen,
  • Probeentnahmen und
  • Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Beurteilung der technischen Durchführbarkeit und der ökonomischen Realisierbarkeit der Gewinnung von Bodenschätzen.

Ausgaben in Verbindung mit der Erschließung von Bodenschätzen sind nicht als Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung anzusetzen.

IFRS für KMU 10.5 findet auf die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden von Vermögenswerten für Exploration und Evaluierung keine Anwendung (vgl. IFRS für KMU (2015) 34.11). Somit ist ein Rückgriff auf andere Vorschriften des IFRS für KMU hier nicht vorgesehen.

Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung sind beim erstmaligen Ansatz zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Bei der Folgebewertung sind die Abschnitte 17 Sachanlagen und 18 Immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts entsprechend anzuwenden. Sofern ein Unternehmen die Auflage hat, Vermögenswerte zu demontieren oder zu entfernen bzw. den Grund und Boden wiederherzustellen, sind diese Verpflichtungen und Aufwendungen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 17 Sachanlagen und 21 Rückstellungen und Eventualschulden zu behandeln.

Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung sind auf Wertminderung zu überprüfen, wenn Tatsachen und Umstände darauf hindeuten, dass der Buchwert eines solchen Vermögenswerts seinen erzielbaren Betrag übersteigt. Ein Unternehmen hat eine Wertminderung gemäß Abschnitt 27 zu bewerten und anzugeben (vgl. IFRS für KMU (2015) 34.11C).

Bei der Identifizierung eines möglicherweise wertgeminderten Vermögenswerts für Exploration und Evaluierung ist der IFRS für KMU (2015) 34.11E anstelle der IFRS für KMU 27.7–27.10 anzuwenden. IFRS für KMU (2015) 34.11E ist sowohl für einzelne Vermögenswerte als auch auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten anzuwenden.

Mit den Änderungen des IFRS für KMU wurde eine Angleichung der Vorschriften an den IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen erreicht (vgl. IFRS für KMU BC224 f.).

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